Aufenthaltsverordnung – Wikipedia

Basisdaten
Titel: Aufenthaltsverordnung
Abkürzung: AufenthV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 42 Abs. 1 Nr. 4,
§ 69 Abs. 2, 3, 5, 6,
§ 99 Abs. 1, 2 AufenthG;
§ 11 Abs. 1 FreizügG/EU
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 26-12-1
Erlassen am: 25. November 2004
(BGBl. I S. 2945)
Inkrafttreten am: 1. Januar 2005
Letzte Änderung durch: Art. 8 G vom 8. Mai 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 152 vom 15. Mai 2024)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. November 2024
(Art. 16 Abs. 3 G vom 15. Mai 2024)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Aufenthaltsverordnung ist eine in Deutschland geltende Rechtsverordnung, die hauptsächlich ergänzende Bestimmungen zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes enthält. Sie wurde als Artikel 1 der Verordnung zur Durchführung des Zuwanderungsgesetzes erlassen.

Regelungsgegenstand

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Die Verordnung enthält Regelungen zu folgenden Gegenständen:

  • Passpflicht für Ausländer; Zulassung ausländischer und Einführung deutscher Passersatzpapiere (§§ 1 bis 14);
  • Befreiungen vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels, insbesondere eines Visums, und Beschränkungen von Befreiungen für Ausländer, die im Bundesgebiet erwerbstätig werden wollen (§§ 15 bis 30), darunter Sonderregelungen für Flugpersonal (§ 23), Seeleute (§ 24) und die Binnenschifffahrt (§ 25);
  • Erfordernis der Zustimmung der Ausländerbehörden bzw. der obersten Landesbehörde im Visumverfahren (§§ 31 bis 38);
  • Anerkennung von Forschungseinrichtungen für das besondere Aufnahmeverfahren nach der Forscher-Richtlinie der EU und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen mit Forschern aus Drittstaaten (§§ 38a bis 38f);
  • Möglichkeiten der Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet für längerfristige Aufenthalte ohne vorgeschaltetes Visumverfahren (§§ 39 bis 41);
  • Verlegung des Wohnsitzes von Flüchtlingen innerhalb der EU, sofern sie unter eine bestimmte EU-Richtlinie fallen (§§ 42, 43);
  • Erhebung, Reduzierung und Befreiung von Gebühren für Amtshandlungen im Bereich des Ausländerrechts (§§ 44 bis 54);
  • Ordnungsrechtliche Vorschriften, vor allem zu ausweisrechtlichen Pflichten (§§ 55 bis 57a);
  • Muster für Aufenthaltstitel und Vordrucke für Passersatzpapiere (§§ 58 bis 61);
  • Dateien der Ausländerbehörden und Datenübermittlungen an Ausländerbehörden (§§ 62 bis 76a) und
  • Ordnungswidrigkeiten (§§ 77, 78).