Behinderungsmissbrauch – Wikipedia

Unter Behinderungsmissbrauch versteht man im Kartellrecht neben dem Ausbeutungsmissbrauch und dem Strukturmissbrauch ein Verhalten zur Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung.[1]

Es wird zwischen preisbezogenem und nicht-preisbezogenem Behinderungsmissbrauch unterschieden.

Der preisbezogene Behinderungsmissbrauch ist durch eine Kampfpreisstrategie (Dumping) gekennzeichnet, der nicht-preisbezogene Behinderungsmissbrauch insbesondere durch die sog. Geschäftsverweigerung nach der Essential-Facilities-Doktrin.[2]

Der Behinderungsmissbrauch ist nach Art. 101,[3] 102[4] AEUV und nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB verboten.

Einzelnachweise

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  1. Florian Bien: Europäisches und deutsches Kartellrecht (Memento des Originals vom 7. April 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.jura.uni-wuerzburg.de Universität Würzburg, Stand: 7. Oktober 2014, S. 57, 61 ff.
  2. Alexander Schäfer: Die essential facilities doctrine im Spiegel des Urteils 'Bronner' des Europäischen Gerichtshofs ; unter besonderer Berücksichtigung der historischen Entwicklung im Kartellrecht der Vereinigten Staaten und der Europäischen Gemeinschaft Universität Tübingen, 2001
  3. Art. 101 AEUV (Memento des Originals vom 17. Juni 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.aeuv.de
  4. Art. 102 AEUV