English: "This beautiful work of art is an hand made unique and ancient traditional miniature painting from the Bundi School (one of the most prestigious school of the traditional art of Rajasthan in India). This is an original painting, not a copy, painted more than 238 years ago around year 1775. It measures 6,3 x 7,87 inches (16 x 20 cm) for the painting itself, not including painted frame.
This painting was done with opaque water color made with natural pigments from different stones and real gold, on hand-made paper.
It represents the goddess chinnamasta with severed head. This is a tantra based subject. Mostly this goddess depicted in fierce form but here she is depicted in a benign form, sitting on a golden throne wearing red and orange dress holding a sword in her left hand, in the right hand her own severed head with lotus crown and opened third eye on forehead from which comes lightning of direct perception that destroys all duality and negativity.
Devotees sitting both side and praying, in background a special character appear with head of ram and human body, quite possible its an icon of ego In humans. A big lotus in the pond is symbol of wisdom and purity."
Dies ist eine originalgetreue fotografische Reproduktion eines zweidimensionalen Kunstwerks. Das Kunstwerk an sich ist aus dem folgenden Grund gemeinfrei:
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Diese Datei ist in Indiengemeinfrei, weil die urheberrechtliche Schutzfrist abgelaufen ist.
Der Indian Copyright Act (Urheberrechtsgesetz) greift in Indien bei Werken, die zuerst in Indien veröffentlicht wurden.
Laut The Indian Copyright Act, 1957 (Paragraph V, Abschnitt 25), läuft die Schutzfrist für anonyme Werke, Fotografien, Filmwerke, Tonaufnahmen, Werke der Regierung, und Auftragswerke oder Werke von internationalen Organisationen am Ende des 60. Jahres nach dem Tag ab, an dem das Werk zuerst veröffentlicht wurde, (d. h. im Jahr 2024 gelten Werke, die vor dem 1. Januar 1964 veröffentlicht wurden, als gemeinfrei). Postume Veröffentlichungen (abgesehen von den oben genannten) genießen eine Schutzfrist von 60 Jahren nach dem Datum der Veröffentlichung. Alle anderen Arten von Werken werden 60 Jahre nach dem Tod des Urhebers gemeinfrei. Texte wie Gesetze, Rechtsprechung, und andere amtliche Werke genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Fotografien, die vor 1958 aufgenommen wurden, werden 50 Jahre nach der Erstellung gemeinfrei, wie im Copyright Act 1911 festgelegt.
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Dieses Werk ist gemeinfrei, weil seine urheberrechtliche Schutzfrist abgelaufen ist. Dies gilt für das Herkunftsland des Werks und alle weiteren Staaten mit einer gesetzlichen Schutzfrist von 100 oder weniger Jahren nach dem Tod des Urhebers.
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