Datei:DEU Wörth am Main COA.svg – Wikipedia

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Beschreibung

Wappen
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Deutsch: von Wörth
English: of the municipality of Wörth
Blasonierung
InfoField
Deutsch: Geviert durch ein schmales rotes Kreuz; 1: in Rot eine goldene Krone, 2 und 3: in zwei Reihen silbernes und blaues Feh, 4: rot.
Referenzen
InfoField
[1]
Tingierung
InfoField
argentazuregulesor
Datum seit 15 Jh.; SVG 23. Juli 2017
Provenienz
Deutsch: Wörth wurde zwischen 1292 und 1298 von König Adolf von Nassau zur Stadt erhoben. Seit 1438 gehörte die Stadt zum Erzstift Mainz, das seit 1298 hier belegt ist. Das Erzstift verpfändete die Stadt an die Freiherren von Hoheneck und an die Grafen von Kronberg, von denen sie erst 1720 ausgelöst wurde. Aus dem 15. Jahrhundert ist der Abdruck eines Siegels überliefert, das wohl nach 1438 entstanden ist. Es zeigt das Brustbild des Mainzer Erzbischofs als Landesherr mit Pedum und Baldachin über einem Schild mit dem Mainzer Rad. Im zweiten Siegel steht wiederum das Brustbild des Erzbischofs als Hinweis auf die Landesherrschaft, anstelle des Mainzer Rades das Wappen der Grafen von Schönborn. Der Stempel ist wohl unter der Herrschaft des Mainzer Fürstbischofs Lothar Franz von Schönborn (1695 bis 1729) um 1720 entstanden. Ein neues Wappen erscheint erstmals in der Bürgermeistermedaille von 1819; es steht seitdem in allen Dienstsiegeln und im Schrifttum. Zusammen mit dem roten Kreuz handelt es sich hierbei um das Wappen der Grafen von Kronberg. Der Mainzer Fürstbischof Johann Schweikard von Kronberg (1604 bis 1626) belehnte dieses Adelsgeschlecht 1624 mit der Herrschaft Wörth. Bei Hupp sind die Felder 1 und 4 silbern.
Künstler
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Original:
Unbekannt
Vektor:
Quelle

Eigenes Werk mittels: [2]

Referenzen
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Haus der Bayerischen Geschichte
Genehmigung
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Dieses Bild stellt das Wappen einer deutschen Körperschaft des öffentlichen Rechts dar. Nach § 5 Abs. 1 UrhG (Deutschland) sind amtliche Werke wie Wappen gemeinfrei. Zu beachten: Wappen sind allgemein unabhängig von ihrem urheberrechtlichen Status in ihrer Nutzung gesetzlich beschränkt. Ihre Verwendung unterliegt dem Namensrecht (§ 12 BGB), und den öffentlichen Körperschaften dienen sie darüber hinaus als Hoheitszeichen. Weitere Informationen dazu gibt es unter Wikipedia:Wappen, Amtliches Wappen und Wappensatzung.
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