Erörterungstermin – Wikipedia
Ein Erörterungstermin ist ein grundsätzlich nicht öffentlicher Termin, um mit den Beteiligten eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens den Sach- und Streitstand zu besprechen. Im Erörterungstermin ergeht keine Entscheidung zur Sache.
Im Zivilprozessrecht ist die Bezeichnung Gütetermin gebräuchlich (§ 278 ZPO, § 54 ArbGG).
Verwaltungsgerichtliches Verfahren
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Ein Erörterungstermin kann im vorbereitenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits anberaumt werden (§ 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO, § 106 Abs. 3 Nr. 7 SGG, § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FGO).[1] Zu dem Termin werden alle Beteiligten des Rechtsstreits geladen, d. h. der Kläger, der Beklagte, der Beigeladene und der Vertreter des öffentlichen Interesses (§ 63 Nr. 1–4 VwGO). Der Erörterungstermin ist beteiligtenöffentlich.[2] Wird er als mündliche Verhandlung fortgeführt, ist die Öffentlichkeit herzustellen.[3] Der Termin wird von dem Vorsitzenden oder dem Berichterstatter durchgeführt.[4]
Falls in diesem Erörterungstermin keine Einigung in Form eines Vergleichs, einer Klagerücknahme oder eines Anerkenntnisses erfolgt, wird das Verfahren fortgeführt. In der Regel erfolgt nach dem Erörterungstermin eine mündliche Verhandlung, der eine Entscheidung durch Urteil folgt (§ 101 Abs. 1, § 107 VwGO).
Verwaltungsverfahren
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Erörterungstermin ist Teil des planfeststellungsrechtlichen Anhörungsverfahrens (§ 73 Abs. 6 VwVfG). Gegenstand und Zweck ist, die von Einwendern rechtzeitig erhobenen Einwände gegen einen Plan sowie die von verbandsklageberechtigten Vereinigungen und Behörden abgegebenen Stellungnahmen zu diskutieren. Zudem erläutert der Antragsteller seine Planungen und beantwortet offene Fragen. Nach Möglichkeit soll ein Ausgleich zwischen den Belangen der Einwender und der Träger öffentliche Belange einerseits und den Interessen des Vorhabenträgers anderseits erzielt werden.
Erörterungstermine sind nicht öffentlich (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwVfG analog) und außer den Einwendern nur für Betroffene, gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte und Beistände der Teilnahmeberechtigten, Mitarbeiter der Behörden und Vertreter des Antragstellers zugänglich. Anderen Personen kann der Verhandlungsleiter die Anwesenheit gestatten, wenn kein Beteiligter widerspricht.[5] Der Ablauf wird durch die Tagesordnung bestimmt.[6] Über den Erörterungstermin wird eine Niederschrift gefertigt, die den Teilnehmern bzw. Bevollmächtigten nach dem Termin übersandt wird.[7] Darin ist auch festzuhalten, ob die vorgebrachten Einwendungen weiterhin aufrechterhalten werden oder ob sie sich durch die Erörterung erledigt haben.[8]
Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese nach Abschluss der Erörterung der Planfeststellungsbehörde zu (§ 73 Abs. 9 VwVfG).
Ein öffentlicher Erörterungstermin kann vor Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durchgeführt werden (§ 10 Abs. 6 BImschG, §§ 14–19 9. BImschV).[9]
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Roland Fritz: Mediationsvereinbarung und „mediativer Vergleich“ – Zwillinge oder ungleiche Brüder? Überlegungen zur Verwendung mediativer Elemente in einem Erörterungstermin oder einer Güteverhandlung Zeitschrift für Landes- und Kommunalrecht Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland 2009, S. 281–285
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Erörterungstermin ( des vom 25. Oktober 2020 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. Justizportal Hamburg, abgerufen am 14. April 2020.
- ↑ BVerwG, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 82; Buchholz 310 § 87 VwGO Nr. 8; Eichberger in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 138 Rn. 122 (Stand: September 2003); Winkelmüller/van Schewick in Gärditz, VwGO, 2013, § 138 Rn. 35; Suerbaum in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl., § 138 Rn. 73
- ↑ BSG, Urteil vom 28. März 2000 - B 8 KN 7/99 R mit Anmerkung von Paul-Arthur Zeihe
- ↑ vgl. beispielsweise VG München, Urteil vom 20. Januar 2017 – M 6 K 16.4525
- ↑ vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2016 - 9 A 4.15
- ↑ vgl. Erörterungstermin Vorhaben 5, Abschnitt D ( des vom 28. September 2020 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. Bundesnetzagentur, abgerufen am 14. April 2020.
- ↑ Informationen zum Erörterungstermin Bezirksregierung Köln, abgerufen am 14. April 2020.
- ↑ Planfeststellungsverfahren - Anhörungsverfahren. Erörterungstermin Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, abgerufen am 14. April 2020.
- ↑ Philipp Heinz: Erörterungstermin im immissionsschutzrechtlichen Verfahren Abgerufen am 14. April 2020.