Fernpilot – Wikipedia

Fernpiloten bei der Grenzüberwachung mit unbemannten Luftfahrzeugen, die mit Videokameras und Datenübertragung ausgestattet sind (U.S. Customs and Border Protection)

Fernpilot (Drohnenpilot[1]) ist ein Fahrzeugführer, der ein unbemanntes Luftfahrzeug per Telemetrie steuert.[2]

Die Aufgaben umfassen unter anderem die Verantwortung für den Flugbetrieb (beispielsweise Kursüberwachung, Luftraumbeobachtung, die Überwachung des Flugbetriebs per Sichtverbindung (VLOS), die meteorologischen Bedingungen, die Minimierung von Luft- und Bodenrisiken), den technischen Zustand des Fluggeräts einschließlich ausreichender technischer Energiequellen, und Good Airmanship[2] sowie der Rechtsnormen (beispielsweise Kollisionsverhütung, Maximalflughöhen).

EU-Fernpiloten-Kompetenznachweis

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Fernpiloten-Kompetenznachweis für die Kategorien A 1 und A3 (Deutschland)

Seit 2019 ist ein Kompetenznachweis, umgangssprachlich EU-Drohnenführerschein, in EU-Ländern zum Steuern von Multicoptern erforderlich (ausgenommen Fahrzeuge, die unter die EU-Spielzeugverordnung fallen). Es gibt zahlreiche Klassen, je nach Fahrzeugtyp (Gewicht) und Einsatzgebiet.[3]

In Deutschland wird der Nachweis vom Luftfahrt-Bundesamt nach erfolgreicher Beantwortung von Testfragen sowie ggfs. durch Nachweisung von Selbsttrainings online erteilt. In Österreich erfolgt dies durch Austro Control.

Einzelnachweise

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  1. Drohnenpilot. Luftwaffe, abgerufen am 4. Februar 2023.
  2. a b Onlinekurs Open UAV, Kapitel Luftrecht und Sicherheit, Unterkapitel Lufträume und Beschränkungen. Luftfahrt-Bundesamt, Referat B 5, abgerufen am 10. Juni 2021.
  3. Verordnung (EU) 2019/945 vom 12. März 2019 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme, Verordnung (EU) 2019/947 vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge, in Verbindung mit Verordnung (EU) 2020/639 vom 12. Mai 2020 zur Änderung in Bezug auf Standardszenarien für den Betrieb in oder außerhalb direkter Sicht und Verordnung (EU) 2020/746 vom 4. Juni 2020 zur Änderung hinsichtlich der Verschiebung der Anwendungsfristen bestimmter Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie.