Lohnfuhrunternehmen – Wikipedia

Internationales Speditionsunternehmen Johann Aschberger, Meran, ca. 1910

Lohnfuhrunternehmen (verkürzt: Fuhrunternehmen, veraltet: Fuhrgeschäft, seltener: Lohnfuhrwerker) sind Unternehmen, die entgeltliche Leistungen als Transporteur von Transportgut (Gütern) und/oder andere gewerbliche Dienstleistungen[1] für andere Unternehmen als eine Gesamtleistung erbringen,[2] und dabei deren direkter Weisung über die Ausführung der Leistungserbringung unterliegen.

Das Lohnfuhrunternehmen ist dabei Teil einer Wertschöpfungskette. Der Inhalt des Lohnfuhrvertrages[3] gegenüber dem Auftraggeber (Spedition,[4] Frachtführer) kann teilweise die Erbringung von Dienstleistungen (Transport), Fahrzeugmiete (Lkw) und/oder Arbeitskräfteüberlassung (der Fahrer und/oder Montagehelfer/Beifahrer etc.) umfassen.[5]

Weder Spediteur noch Frachtführer noch Lohnfuhrunternehmer sind Eigentümer des Transportgutes, an denen sie die Transportleistung erbringen.

Der Lohnfuhrunternehmer ist als selbständiger gewerblicher Unternehmer, der sich auf Grund eines Vertrages verpflichtet,

  • einen Transport von Transportgut und unter Umständen weitere Leistungen,
  • mit seinen Transport- bzw. Arbeitsmitteln und
  • den bei ihm angestellten Mitarbeitern

zu erbringen. Im Gegensatz zum Frachtführer liegt jedoch im Hinblick auf den Auftraggeber (z. B. Spedition) in der Regel kein Werkvertrag vor, da der Lohnfuhrunternehmer nicht den Transport (Transporterfolg) an sich schuldet, sondern die Zurverfügungstellung von Fahrzeugen und Personal auf Weisung des Auftraggebers.[6] Die genauen Anweisungen für den Transport, den Beförderungszeitraum, Ablieferungsmodalitäten, Inkasso, Rücknahmen etc. werden vom Auftraggeber direkt an die Mitarbeiter des Lohnfuhrunternehmers erteilt.

Auftraggeber nutzen die Dienste von Lohnfuhrunternehmern aus einem oder mehreren der folgenden Aspekte:

  • weil sie selbst nicht über die benötigten Transport- und/oder Arbeitsmittel verfügen,
  • weil sie keine / zu wenige geeignete Arbeitskräfte oder andere benötigte Kapazitäten/Kompetenzen haben,
  • wenn sie Kalkulationssicherheit haben wollen.

Der Spediteur schuldet aus dem Speditionsgeschäft die Organisation des Transportes. Also z. B. die Auswahl des Beförderungsmittels (z. B. Eisenbahn oder Lkw), die Auswahl und Beauftragung des ausführenden Unternehmers und die Versicherung des Gutes. Diese Leistungen kann der Spediteur alle selbst erbringen (Selbsteintritt § 458 HGB). Der Spediteur kann sich aber auch eines Frachtführers und auch eines Lohnfuhrunternehmers bedienen.

Der Frachtführer schuldet aus dem Frachtvertrag[7] den Transport des Frachtgutes, wobei er sich eines Dritten bedienen kann. Dieser kann selbst Frachtführer sein oder ein Lohnfuhrunternehmer.[8]

Im Unterschied zum Mietwagenunternehmen ist der Lohnfuhrunternehmer mit einem oder mehreren Fahrzeugen und dem notwendigen Personal in der Regel im selben Zeitraum nur für einen anderen Unternehmer tätig.

Der Lohnfuhrunternehmen ist wie das Subunternehmen rechtlich selbstständig jedoch in der Art und Weise, wie es seinen Vertrag erfüllt, nicht frei, sondern weitgehend dem Auftraggeber weisungsgebunden.

Die Gesamtleistung des Lohnfuhrunternehmens ist wesentlich der Transport von Transportgut. Er unterscheidet sich dadurch von anderen Unternehmern welche Dienstleistungen erbringen und Arbeitskräfte überlassen, bei denen jedoch die Transportleistung nicht im Vordergrund steht.

Der Lohnfuhrunternehmer stellt in der Regel selbst keinen rechtsverbindlichen Warenbegleitpapiere aus (z. B. Frachtbrief, Lieferschein, Ladelisten, Bordero), sondern erhält diesen vom Frachtführer (oder Spediteur). Der Transport des Frachtgutes gegenüber dem Auftraggeber (Frachtführer oder Spediteur) erfolgt in der Regel nicht zu den Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lohnfuhrunternehmers.

Im Verhältnis zum Auftraggeber und zum Empfänger der Frachtsendung trägt der Spediteur bzw. Frachtführer das volle Risiko der Nichterfüllung der Leistung z. B. wegen Insolvenz des Lohnfuhrunternehmens oder Diebstahl des Transportgutes.[9]

  • Johann Georg Helm: Speditionsrecht. de Gruyter, Berlin 1986, ISBN 3-11-010713-9 (siehe zur Haftung des Lohnfuhrunternehmens z. B. §§ 412/413, Rz 138).
  • Thomas Wieske: Transportrecht schnell erfasst. 3. Auflage. Springer, Berlin/ Heidelberg 2012, ISBN 978-3-642-29725-0.
  • Ingo Koller: Transportrecht. Kommentar. 8. Auflage. C.H. Beck, München 2013, ISBN 978-3-406-65106-9. (Kommentierung u. a. der §§ 467 ff. HGB)
  • Norddeutsche Fuhrherren-Zeitung. unabhängiges Organ zur Förderung der Gesamt-Interessen des Fuhrgewerbes und dessen verwandte Fächer; offizielles Publikations-Organ der Fuhrwerks-Berufsgenossenschaft, Hamburg 1904.
  • Deutsche Fuhrherren-Zeitung. Unabhängiges Organ zur Förderung der Gesamt-Interessen des Fuhrgewerbes und dessen verwandte Fächer; offizielles Organ des Verbandes Deutscher Lohnfuhr-Unternehmer; offizielles Publikations-Organ der Fuhrwerks-Berufsgenossenschaft, Hamburg 1905–1906.

Einzelnachweise

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  1. Z.B. Dienstleistungen über den Transport und die Aufstellung/Montage von Möbelstücken.
  2. Z.B. für eine Spedition im Rahmen eines Speditionsgeschäftes oder für einen Frachtführer.
  3. Der Lohnfuhrvertrag ist grundsätzlich ein gemischter Vertrag, der sich aus Fahrzeugmiete und Arbeitnehmerüberlassung zusammensetzt. Siehe hier zu auch Schütz in Straube, HGB2 Rz 20 zu § 425; Peter Jabornegg, Kommentar zum HGB [1997] Rz 7 zu § 425; HS 12273/13; SZ 56/129; ZVR 1986/7; FL-OGH in der Rs. 4 C 201/98-23.
  4. Der Spediteur im klassischen Sinn organisiert zwar per Definition nur den Transport (§§ 453 ff. HGB), wird aber oft auch im Selbsteintritt zum Frachtführer und tritt dann nach außen selbst als Ausführender von Transporten auf (§ 458 HGB [1])
  5. Österreichischer Oberster Gerichtshof (OGH) in 4Ob592/87: Im Unterschied zum Frachtvertrag, bei dem der Unternehmer (Frachtführer) dem Auftraggeber (Absender) den Erfolg der übernommenen Tätigkeit, die die Verbringung der Sache an einen anderen Ort, schuldet, ist der sogenannte „Lohnfuhrvertrag“ dadurch gekennzeichnet, dass der Unternehmer dem Auftraggeber ein bemanntes Fahrzeug zu beliebiger Ladung und Fahrt nach Weisung des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen hat (HS 11.204/29; EvBl 1984/13; Schütz in Straube, HGB, Rz 20 zu § 425; Helm im GroßKomm.z. HGB3 Anm.45 zu § 425).
  6. Zur Abgrenzung, ob ein Dienstvertrag, Dienstverschaffungsvertrag, ein bürgerlich-rechtlicher Werkvertrag, Mietvertrag oder ein gemischter Vertrag vorliegt, siehe BGH-Beschluss I ZR 102/158 BeckRS 2016, wonach es auf den Einzelfall ankomme.
  7. Gemäß Erkenntnissen des österreichischen OGH liegt kein Frachtvertrag vor, wenn der Unternehmer nicht den Erfolg seiner Tätigkeit, also die Verbringung der Sache an einen anderen Ort, schuldet, sondern beispielsweise ein bemanntes Fahrzeug zu beliebiger Beladung und Fahrt nach Weisung des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen hat. Es liegt vielmehr ein sogenannter Lohnfuhrvertrag vor, sodaß weder die CMR noch die Vorschriften des HGB über den Frachtvertrag selbst anzuwenden sind. Daher kann der Empfänger seine Ansprüche aus dem Frachtvertrag, die ihm aus diesem gemäß den §§ 433 Abs 2, 434 und 435 HGB gegen den Frachtführer zustehen, nicht auch gegen den von letzterem beauftragten Lohnfuhrwerker geltendmachen. (OGH in 2Ob514/80; 5Ob679/81; 7Ob643/83; 7Ob29/84; 4Ob592/87; 8Ob1532/89; 6Ob1678/95).
  8. Österreichischer OGH in 7Ob643/83: Wer einem Frachtführer bloß ein Fahrzeug samt Fahrer nach Weisung des Frachtführers gegen ein Kilometer- und Standgeld zur Verfügung stellt, haftet dem Empfänger nicht als Unterfrachtführer nach CMR; er hat auch für ein Verschulden des nicht allgemein untüchtigen Fahrers, nicht einzustehen.
  9. BGH-Beschluss I ZR 102/158 BeckRS 2016. Den Lohnfuhrwerker kann eine Haftung treffen, wenn ihn bezüglich der Person des Fahrers ein Auswahlverschulden trifft.