Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung – Wikipedia

Die Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung ist eine Straftat, die in Deutschland in § 188 StGB normiert ist. Bei dem Delikt handelt es sich um ein Vergehen, das im Fall der Beleidigung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht, während der Strafrahmen im Fall der üblen Nachrede bei Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und bei der Verleumdung zwischen sechs Monaten und fünf Jahren liegt.

Durch die Änderung zum 3. April 2021 wurden Beleidigungen in den Tatbestand aufgenommen, der zuvor nur für üble Nachrede und Verleumdung galt.[1]

Die Norm berücksichtigt, dass Personen, die sich politisch betätigen, ehrverletzenden Angriffen in besonderer Form ausgesetzt sind. Sie soll verhindern, dass die öffentliche Auseinandersetzung unnötig emotionalisiert und polarisiert wird.[2] Da der Schutzzweck der Vorschrift darauf zielt, die „Vergiftung des politischen Lebens“ abzuwehren, beruht die qualifizierte Regelung gegenüber den § 186 und § 187 StGB nicht auf einem abgestuften Wert personaler Ehre.

Die Norm ist mit dem Gleichheitssatz des Artikel 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vereinbar; allerdings wird ihr Anwendungsbereich begrenzt, da Personen, die im politischen Leben stehen, höhere Duldungspflichten auferlegt werden. Bei Auseinandersetzungen im politischen Meinungskampf und Angelegenheiten im öffentlichen Interesse geht die Rechtsprechung von einer Vermutung zugunsten der Meinungsäußerungsfreiheit aus (Wahrnehmung berechtigter Interessen).[3]

Nach herrschender Meinung ist das geschützte Rechtsgut der Vorschrift die Person, nicht hingegen das politische Amt; mittelbar hingegen geht es auch darum, die Funktionsfähigkeit der jeweiligen Ämter zu gewährleisten. Die Norm schützt Personen, die im politischen Leben stehen, dort führende Positionen innehaben und sich mit wichtigen Fragen der Gesetzgebung oder Verwaltung, der Verfassung oder internationalen Politik beschäftigen und das öffentliche Leben wesentlich beeinflussen.[4]

Neben dem Bundespräsidenten und Bundestagspräsidenten, den Mitgliedern der Bundesregierung und der jeweiligen Landesregierungen zählen dazu auch die Abgeordneten des Deutschen Bundestages und der Landesparlamente sowie führende Politiker der Parteien. Zum 3. April 2021 wurde der Tatbestand auf Kommunalpolitiker erweitert.[5] Andere Personen des allgemeinen öffentlichen Lebens sind hingegen nicht geschützt, selbst wenn sie sich mit Fragen der Wirtschaft oder Wissenschaft, der Kunst oder Weltanschauung befassen, als prominent gelten oder über sonstigen Einfluss verfügen.[6]

Die Vorschrift unterscheidet zwischen der Beleidigung gemäß § 185 StGB, der Üblen Nachrede gemäß § 186 StGB und der Verleumdung gemäß § 187 StGB.

Die Behauptung des Täters muss geeignet sein, die öffentliche Betätigung des Betroffenen deutlich zu beeinträchtigen, indem es dessen Lauterkeit oder Glaubwürdigkeit hinterfragt und ihn diskreditiert (ansonsten kommen nur die allgemeinen Vorschriften über Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung zur Anwendung). Auf bestimmte Tätigkeiten des Betroffenen braucht sich der Täter nicht zu beziehen. Ob die Tat geeignet ist, ihn nachhaltig zu tangieren, hängt lediglich vom Inhalt der Behauptungen ab, nicht hingegen von bestimmten Tatumständen oder dem Umfang des beeinflussten Personenkreises.[7]

Ob die Handlung gerechtfertigt ist, kann im Rahmen des § 193 StGB geprüft werden.[8] Für Verleumdungen kann ein berechtigtes Interesse in aller Regel ausgeschlossen werden.[9]

Einzelnachweise

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  1. Gesetzespaket gegen Hass und Hetze tritt am 3. April 2021 in Kraft abgerufen am 28. Februar 2024
  2. Thomas Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 65. Auflage 2018, § 188, Rn. 1
  3. Thomas Fischer, § 193, Rn. 17a
  4. Thomas Fischer, § 188, Rn. 2
  5. Gesetzespaket gegen Hass und Hetze tritt am 3. April 2021 in Kraft abruf=2024-02-28
  6. Thomas Fischer, § 188, Rn. 2
  7. Thomas Fischer, § 188, Rn. 3 / 3a
  8. Thomas Fischer, § 193, Rn. 28a
  9. Thomas Fischer, § 188, Rn. 5