Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung – Wikipedia

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung schematisch

Die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) ist ein Konzept, um vor Ort erzeugten Photovoltaikstrom in Mehrparteiengebäuden zu nutzen. Dabei steht die Teilnahme an der GGV den einzelnen Parteien frei. Die Solaranlagen und die Stromabnehmer müssen sich jedoch im selben Gebäudenetz befinden.

Im Gegensatz zum Mieterstrommodell wird bei der GGV vom Betreiber der Photovoltaikanlage lediglich der selbsterzeugte Strom verkauft bzw. zur Verfügung gestellt. Jede teilnehmende Partei bezieht weiterhin ihre benötigte Reststrommenge von einem frei wählbaren Stromversorger. Der nicht von den teilnehmenden Parteien verbrauchte PV-Strom wird ins öffentliche Netz eingespeist und nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vergütet. Damit wird der Betreiber der Solaranlage nicht zum alleinigen Stromlieferanten, sondern liefert nur dann Strom, wenn die PV-Anlage diesen auch tatsächlich erzeugt. Damit soll eine Alternative zum Mieterstrommodell geschaffen werden, die weniger wirtschaftliche Risiken und bürokratische Hürden für den Anlagenbetreiber erfordert.

Ursprünglich in Österreich als Gemeinschaftliche Erzeugungsanlage entwickelt, wurde das GGV Modell in Deutschland 2024 mit dem Solarpaket I gesetzlich geregelt.[1][2]

Voraussetzungen und Stand der Umsetzung

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Bisher wurden noch keine GGV-Anlagen in Deutschland realisiert. Grund dafür sind vermutlich vor allem die fehlende Verfügbarkeit von Smartmeter-Gateways sowie von geeigneten Messstellenbetreibern, die die viertelstündliche Messung von Erzeugung und Verbrauch anbieten können.[3]

Ablauf eines GGV-Projektes

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Ein Betreiber errichtet auf oder an einem Mehrfamilienhaus/Mehrparteienhaus eine Photovoltaikanlage. Dabei ist unerheblich, ob die Anlage im Eigentum der WEG, einer einzelnen Partei, des Gebäudeeigentümers, eines externen Investor oder z. B. einer Bürgerenergiegenossenschaft ist. Auch die Art der Parteien spielt keine Rolle, diese können also z. B. Wohnungseigentümer, Mieter oder auch Gewerbetreibende im jeweiligen Gebäudenetz sein.

Der vom Betreiber beauftragte Messstellenbetreiber installiert, sofern nicht bereits vorhanden, für jede teilnehmende Partei einen Smartmeter im Zählerschrank.

Vor dem Beginn der Versorgung wird zwischen Betreiber und den Parteien ein Aufteilungsschlüssel festgelegt, der regelt, welcher Partei welche Menge Solarstrom zusteht. Dabei ist es auch möglich, bspw. eine gemeinsame Wärmepumpe im Haus mit Strom zu versorgen.

Um sicherzustellen, dass jede Partei den ihr zustehenden Anteil am erzeugten Solarstrom erhält und ggf. ins öffentliche Netz eingespeiste Überschüsse erfasst werden, werden die Daten der Smartmeter i. d. R von einem externen Abrechnungsservice erfasst und ausgewertet. Dies geschieht im 15-Minuten-Takt.

Sofern kein oder nicht ausreichend Strom von der PV-Anlage erzeugt wird, beziehen die Parteien die benötigte Reststrommenge über ihren jeweiligen Stromanbieter.

Vor- und Nachteile

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Vorteile:

  • Es fallen keine Netzentgelte für den im Haus verbrauchten PV-Strom an, wodurch dieser günstiger als Netzstrom angeboten werden kann.
  • vereinfachte Abwicklung und geringeres wirtschaftliches Risiko für den Anlagenbetreiber
  • mit einem externen Betreiber auch ohne Kosten für die Eigentümer/Eigentümergemeinschaft möglich
  • dezentrale Stromversorgung und Erfüllung einer etwaigen PV-Pflicht ohne Investition der Gebäudeeigentümer möglich
  • Einfache Hinzunahme oder Abmeldung von Mietern/Parteien zur GGV möglich, da die bisherigen Einzelverträge mit den jeweiligen Stromlieferanten weiterlaufen.

Nachteile:

  • aktuell, auf Grund der technisch anspruchsvollen Messung, noch schwer umsetzbar
  • Smart Meter mit Netzwerkschnittstelle (Gateway) erforderlich, um viertelstündliche Messung und Abrechnung zu ermöglichen.

Gesetzliche Grundlage

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Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung sind im §42b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) festgelegt.

Alternativen zur GGV in Mehrfamilienhäusern

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Mit Stromnutzung durch die Mieter/Parteien:

  • Mieterstrom-Betreiber als alleiniger Energieversorger
  • technische Lösungen (z. B. Fa. Pionierkraft)
  • kollektive Selbstversorgung (Einzählermodell)
  • Einzelanlagen: Jede Wohnung betreibt eine eigene PV-Anlage ggf. mit Batteriespeicher und Einspeisung in der Haupt- oder Unterverteilung.
  • Balkonkraftwerke mit Einspeisung über Steckdosen im jeweiligen Wohnungsnetz

Ohne Stromnutzung durch die Mieter/Parteien:

  • Reine Allgemeinstromversorgung (die Photovoltaikanlage deckt lediglich den Strombedarf für gemeinschaftlich genutzte Räume und Einrichtungen wie Treppenhaus, Tiefgarage oder Wärmepumpe).
  • PV-Anlage mit Volleinspeiung ins öffentliche Netz
  • Leitfaden Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung' des Bündnis Bürgerenergie e.V. (29. August 2024)[4]

Einzelnachweise

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