Generalsuperior – Wikipedia

Generalsuperior oder Generaloberer (oft auch vereinfachend als General oder Ordensgeneral bezeichnet) ist in der römisch-katholischen Kirche der höchste Obere (supremus moderator) einer Ordensgemeinschaft mit zentralistischer Verfassung, einer Gesellschaft des apostolischen Lebens oder eines Säkularinstitutes. Analog steht an der Spitze entsprechend verfasster weiblicher Institute eine Generalsuperiorin oder Generaloberin.

Im Gegensatz zu den obersten Leitern föderal organisierter Orden wie der Benediktiner (Abtprimas) oder Augustiner-Chorherren (Abtprimas) haben die Generalsuperioren in zentralistisch geführten Ordensgemeinschaften weiter gehende Entscheidungskompetenzen in Bezug auf den Gesamtorden und die einzelnen Ordensniederlassungen. Zu den Ordensgemeinschaften mit zentralistischer Organisation zählen z. B. die Franziskaner, Dominikaner, Jesuiten und Redemptoristen sowie praktisch alle Kongregationen jüngeren Ursprungs.

Ordensspezifische Bezeichnungen

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Abhängig von der Tradition der Gemeinschaft gibt es für das höchste Leitungsamt verschiedene Bezeichnungen: Generalabt bei den aus klösterlicher Tradition stammenden Mönchs- und Kanoniker-Orden,[1] Generalminister bei den franziskanischen Orden[2] sowie im Kartäuserorden,[3] Generalmagister oder Ordensmeister bei Dominikanern[4] und einigen anderen Bettelorden, Generalprior bei Karmeliten, Augustinern und mehreren anderen Gemeinschaften. Der Generalobere der Jesuiten wird in den Konstitutionen des Ordens praepositus generalis (zu deutsch: „Generalvorgesetzter“, „Generalpropst“) genannt,[5] im Deutschen aber gewöhnlich schlicht als „General der Jesuiten“ bezeichnet.[6] Auch im Sprachgebrauch vieler anderer Orden und Kongregationen sind unspezifische Benennungen wie General, Generalsuperior, Generalmoderator oder Generaloberer üblich. Die obersten Leiter geistlicher Ritterorden werden Großmeister oder auch Hochmeister genannt.

Kirchenrechtliche Stellung und Aufgaben

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Der Generalsuperior gehört wie der Provinzial und andere leitende Amtsträger in den Orden (etwa die Äbte oder Äbtissinnen selbstständiger Klöster) zu den höheren Oberen im Sinne des can. 620 CIC und ist bei exemten klerikalen Ordensinstituten und Gesellschaften des Apostolischen Lebens, die nicht der ortsbischöflichen Befugnis unterstehen, zugleich Ordinarius (can. 134 § 1 CIC). Das bedeutet, der Generalobere hat gemäß der jeweiligen Ordensregel für die Mitglieder seines Verbandes oberhirtliche Sorge zu tragen.

Alle Generalsuperioren päpstlicher Institute vertreten ihre Gemeinschaft gegenüber dem Papst und sind diesem gegenüber verantwortlich. Entsprechendes gilt bei Verbänden bischöflichen Rechts gegenüber dem zuständigen Ortsbischof.

Generalobere und -oberinnen werden vom Generalkapitel ihrer Gemeinschaft auf Zeit (meist für sechs Jahre) gewählt, wobei in praktisch allen Orden die Möglichkeit der Wiederwahl besteht. In einigen Orden ist diese jedoch auf eine bestimmte Höchstanzahl beschränkt. Im Jesuitenorden wird der Generalobere auf Lebenszeit gewählt, es ist daher in Anspielung auf die Farbe der priesterlichen Soutane manchmal die Rede vom „Schwarzen Papst“. Der Amtssitz des Generalsuperiors oder der Generalsuperiorin ist das Generalat, in dem die Generalkurie (Hauptverwaltung) des Verbandes residiert und das bei Gemeinschaften päpstlichen Rechts zumeist in Rom liegt.

Dem Generalsuperior oder der -superiorin obliegt die Leitung des Gesamtordens, worin er (die weibliche Form ist im Folgenden stets implizit mitzudenken) vom Generalrat unterstützt wird. In wichtigen Fragen hat er seine Generalräte anzuhören und ist in verschiedenen Entscheidungen auch an deren Votum gebunden. Zudem ist es seine Aufgabe, innerhalb seiner Amtszeit oder einer bestimmten Anzahl von Jahren alle Konvente, Kommunitäten oder Niederlassungen des Ordens oder Verbandes zu visitieren, wobei er in großen Ordensgemeinschaften von einem Visitator unterstützt werden kann. Er kann Niederlassungen des Instituts aufheben (gem. can 616 § 1 CIC) und Noviziatshäuser errichten, verlegen oder aufheben. In seiner gesamten Amtsführung ist er dem Dikasterium für die Institute geweihten Lebens und für die Gesellschaften apostolischen Lebens gegenüber verantwortlich. Seinen persönlichen Gerichtsstand hat er bei der Rota.

In den orientalischen katholischen Kirchen bestimmt der CCEO, dass ein Generalsuperior wenigstens zehn Professjahre aufzuweisen haben und mindestens 35 Jahre alt sein muss (can. 513 CCEO). Ähnliche Regelungen finden sich auch im Eigenrecht der meisten westlichen Ordensgemeinschaften.

Andere Bedeutungen

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  • Stephan Haering: Artikel Generaloberer. In: ders., Heribert Schmitz (Hrsg.): Lexikon des Kirchenrechts (Lexikon für Theologie und Kirche kompakt). Herder, Freiburg im Breisgau 2004, Sp. 327 f.
  • Bruno Primetshofer: Ordensrecht: Auf der Grundlage des Codex Iuris Canonici 1983 und des CCEO unter Berücksichtigung des staatlichen Rechts der Bundesrepublik Deutschland, Österreichs und der Schweiz (= Rombach Wissenschaft). 4. Auflage. Rombach, Freiburg i. Br. 2003, ISBN 3-7930-9354-9.

Einzelnachweise

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  1. Generalabt. Kloster Speinshart, abgerufen am 10. Februar 2017.
  2. Glossar. Deutsche Franziskanerprovinz, abgerufen am 10. Februar 2017.
  3. Brief Papst Johannes Pauls II. an den Prior der Großen Kartause und Generalminister des Kartäuserordens vom 14. Mai 2001; abgerufen am 14. Februar 2017.
  4. Regel und Fundamentalkonstitutionen. dominikaner.org, abgerufen am 10. Februar 2017.
  5. SJ-Glossar. jesuiten.org, archiviert vom Original am 11. Februar 2017; abgerufen am 10. Februar 2017.
  6. Der neue General der Jesuiten: Pater Sosa aus Venezuela. Meldung auf Radio Vatikan, 14. Oktober 2016; abgerufen am 12. Februar 2017.