Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Euskirchen – Wikipedia

Durch das Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Euskirchen vom 10. Juni 1969[1] wurden im Rahmen der Gebietsreform in Nordrhein-Westfalen die Gemeinden des damaligen Landkreises Euskirchen neu gegliedert.

Ausgangslage und Ergebnis

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vor der Gebietsreform umfasste der Kreis 4 amtsfreie (Stadt Euskirchen, Stadt Bad Münstereifel, Stadt Zülpich, Gemeinde Kommern) und 67 amtsangehörige Gemeinden in 11 Ämtern.[2] Diese Zahl wurde durch die Reform auf 6 amtsfreie Gemeinden verringert.

Grob dargestellt wurden zusammengefasst:

  1. die Stadt Zülpich und die Ämter Sinzenich und Zülpich-Land zu einer neuen Stadt Zülpich
  2. die Ämter Friesheim, Gymnich, Lechenich und Liblar zu einer neuen Stadt Erftstadt
  3. das Amt Weilerswist-Lommersum zu einer neuen Gemeinde Weilerswist
  4. die Stadt Euskirchen und die Ämter Frauenberg und Kuchenheim zu einer neuen Stadt Euskirchen
  5. die Stadt Bad Münstereifel und das Amt Münstereifel-Land zu einer neuen Stadt Bad Münstereifel
  6. die Gemeinde Kommern und das Amt Satzvey-Wachendorf-Enzen zu einer neuen Gemeinde Veytal

Die Gemeinde Straßfeld wurde durch das Bonn-Gesetz vom selben Tag in die neugebildete Gemeinde Swisttal im Rhein-Sieg-Kreis einbezogen und schied damit aus dem Kreisgebiet aus. Zwei Gemeinden des Landkreises Schleiden (Hohn und Nöthen) und eine des Landkreises Düren (Wissersheim) kamen zum Kreisgebiet.

Gesetzgebungsverfahren

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Gesetz beruhte auf einem Gesetzentwurf der Landesregierung, den diese am 3. September 1968 in den Landtag eingebracht hatte.[3] Dieser sollte am 1. Januar 1969 in Kraft treten. Die 1. Lesung fand am 2. Oktober 1968 statt; in ihr wurde der Entwurf an den zuständigen Ausschuss für Verwaltungsreform überwiesen.[4]

Zur 2. Lesung am 22. April 1969[5] legte der Ausschuss seinen Bericht nebst Beschlussempfehlung vor.[6] Dieser wurde durch den Berichterstatter Egbert Möcklinghoff dem Plenum erläutert und begründet. Er sah gegenüber dem Gesetzentwurf der Landesregierung folgende inhaltliche Abweichungen vor:

  • Zuordnung von Frauenberg zur neuen Stadt Euskirchen statt nach Zülpich
  • Zuordnung von Enzen zur neuen Gemeinde Veytal statt nach Zülpich
  • Herausnahme des Amtes Liblar aus der neuen Stadt Erftstadt, die stattdessen Lechenich heißen sollte, und Bildung einer Gemeinde Liblar, Zuordnung von Wissersheim zur Stadt Lechenich
  • Inkrafttreten am 1. Juli 1969

Ein Änderungsantrag der SPD- und der FDP-Fraktion, dennoch Enzen in die Stadt Zülpich und das Amt Liblar in die neue Stadt Erftstadt einzubeziehen,[7] wurde vom Landtag angenommen.

Die so beschlossene Fassung wurde durch den Ausschuss für die 3. Lesung redaktionell überarbeitet[8] und vom Landtag am 13. Mai 1969 mit zwei Gegenstimmen angenommen.[9] Das am 10. Juni 1969 ausgefertigte und am 20. Juni 1969 verkündete Gesetz trat wie vorgesehen am 1. Juli 1969 in Kraft.

Zusammenfassung der Einzelbestimmungen

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
§ 1 Stadt Zülpich

Zu einer neuen Stadt Zülpich wurden zusammengeschlossen:

Die Stadt Zülpich wurde Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Ämter Zülpich-Land und Sinzenich.

§ 2 Stadt Erftstadt

Zu einer neuen Stadt Erftstadt wurden zusammengeschlossen:

Die Stadt Erftstadt wurde Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Ämter Friesheim, Gymnich, Lechenich und Liblar, die Gemeinde Nörvenich Rechtsnachfolgerin des aufgelösten Amtes Nörvenich.

Durch das Köln-Gesetz wurde Erftstadt zum 1. Januar 1975 dem Erftkreis (heute Rhein-Erft-Kreis) zugeordnet und verlor dabei die Ortsteile Dorweiler, Pingsheim und Wissersheim an Nörvenich.

§ 3 Gemeinde Weilerswist

Zu einer neuen Gemeinde Weilerswist wurden die Gemeinden Lommersum, Metternich, Müggenhausen, Vernich und Weilerswist des Amtes Weilerswist-Lommersum zusammengeschlossen, die Rechtsnachfolgerin des aufgelösten Amtes Weilerswist-Lommersum wurde.

§ 4 Stadt Euskirchen

Zu einer neuen Stadt Euskirchen wurden zusammengeschlossen:

  • die amtsfreie Stadt Euskirchen
  • die Gemeinden Elsig, Euenheim und Frauenberg des Amtes Frauenberg
  • die Gemeinden Dom-Esch, Flamersheim, Großbüllesheim, Kirchheim (ohne größere Waldflächen im Süden der Gemeinde), Kleinbüllesheim, Kuchenheim, Niederkastenholz, Palmersheim, Roitzheim, Schweinheim, Stotzheim, Weidesheim und Wüschheim des Amtes Kuchenheim
  • die Gemeinden Billig, Kreuzweingarten-Rheder und Wißkirchen des Amtes Satzvey-Wachendorf-Enzen
  • Flurstücke der Gemeinden Arloff (Amt Münstereifel-Land) zur Grenzbegradigung am Münsterberg
  • Flurstücke der Gemeinden Antweiler, Satzvey-Firmenich, Obergartzem und Lessenich-Rißdorf im Bereich des Billiger Waldes

Die neue Stadt Euskirchen wurde Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Ämter Frauenberg und Kuchenheim.

§ 5 Stadt Bad Münstereifel

Zu einer neuen Stadt Bad Münstereifel zusammengeschlossen wurden:

  • die amtsfreie Stadt Bad Münstereifel
  • die Gemeinden Arloff (ohne ein kleines Gebiet am Münsterberg), Effelsberg, Houverath, Iversheim, Mahlberg, Mutscheid, Rupperath und Schönau des Amtes Münstereifel-Land
  • die Gemeinden Eschweiler und Kalkar des Amtes Satzvey-Wachendorf-Enzen
  • die Gemeinden Hohn und Nöthen des Amtes Zingsheim aus dem Landkreis Schleiden
  • größere Waldgebiete im Süden der Gemeinde Kirchheim (Amt Kuchenheim)
  • das Gebiet Lingscheider Hof der Gemeinde Holzmülheim (Amt Zingsheim, Landkreis Schleiden)

Die Stadt Bad Münstereifel wurde Rechtsnachfolgerin des aufgelösten Amtes Münstereifel-Land.

Einige Teilflächen der Gemeinde Hohn blieben zur Grenzbegradigung im Landkreis Schleiden und wurden zunächst der Gemeinde Bouderath zugeordnet.

§ 6 Gemeinde Veytal

Zu einer neuen Gemeinde Veytal zusammengeschlossen wurden:

  • die amtsfreie Gemeinde Kommern
  • die Gemeinden Antweiler, Lessenich-Rißdorf, Obergartzem, Satzvey-Firmenich, Schwerfen, Wachendorf und Weiler am Berge des Amtes Satzvey-Wachendorf-Enzen, jedoch ohne die nach Euskirchen eingegliederten Gebiete des Billiger Waldes

Die Gemeinde Veytal wurde Rechtsnachfolgerin des aufgelösten Amtes Satzvey-Wachendorf-Enzen. Ihr war kein langer Bestand vergönnt. Sie wurde bereits am 1. Januar 1972 durch § 11 des Aachen-Gesetzes mit Mechernich zu einer neuen Stadt Mechernich zusammengeschlossen. Schwerfen kam bei dieser Gelegenheit zu Zülpich.

§ 7 Amtsgerichte

Die neugebildeten Gemeinden wurden bis auf die Stadt Erftstadt, die dem Amtsgericht Lechenich zugewiesen wurde, dem Amtsgericht Euskirchen unterstellt.

§ 8 Personalvertretungen

Übergangsweise wurden als Ersatz der noch zu bildenden Personalvertretungen Personalkommissionen gebildet.

§ 9 Inkrafttreten

Das Inkrafttreten wurde auf den 1. Juli 1969 festgesetzt.

  1. GV. NRW. S. 264
  2. Information und Technik Nordrhein-Westfalen – Geschäftsbereich Statistik, Statistisches Jahrbuch Nordrhein-Westfalen 2009, 51. Jahrgang, S. 29
  3. Landtag Nordrhein-Westfalen, Entwurf eines Gesetzes zur Neugliederung des Landkreises Euskirchen, Landtags-Drucksache Nr. 6/851
  4. Landtag Nordrhein-Westfalen, Plenarprotokoll Nr. 6/40, S. 1575–1580
  5. Landtag Nordrhein-Westfalen, Plenarprotokoll Nr. 6/52, S. 2078–2087
  6. Landtag Nordrhein-Westfalen, Bericht des Ausschusses für Verwaltungsreform zur 2. Lesung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neugliederung des Landkreises Euskirchen – Nr. 851 der Drucksachen -, Landtags-Drucksache Nr. 6/1210
  7. Landtag Nordrhein-Westfalen, Änderungsantrag der Fraktionen der SPD und der FDP zur 2. Lesung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neugliederung des Landkreises Euskirchen – Nrn. 851 und 1210 der Drucksachen -, Landtags-Drucksache Nr. 6/1224
  8. Landtag Nordrhein-Westfalen, Bericht des Ausschusses für Verwaltungsreform zur 3. Lesung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neugliederung des Landkreises Euskirchen – Nrn. 1210 und 1224 der Drucksachen -, Landtags-Drucksache Nr. 6/1248
  9. Landtag Nordrhein-Westfalen, Plenarprotokoll Nr. 6/54, S. 2187 f.