Letztverbraucher (Rechtsbegriff) – Wikipedia
Der Begriff Letztverbraucher wurde und wird im deutschen Recht in verschiedenen Rechtsnormen definiert und gebraucht und wird im Sinne eines Verbrauchers (Konsumenten) als letztes Glied einer Absatzkette verwendet.
Energiewirtschaftsgesetz
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im § 3 Begriffsbestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sind im Abschnitt 25 Letztverbraucher definiert als „natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen; auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile und der Strombezug für Landstromanlagen steht dem Letztverbrauch im Sinne dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gleich“.[1]
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im § 3 Begriffsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ist im Abschnitt 33 Letztverbraucher definiert als „jede natürliche oder juristische Person, die Strom verbraucht“.[2]
Gewerbeordnung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Gewerbeordnung verwendet den Begriff Letztverbraucher in den §§ 34b und 64.[3]
Fertigpackungsverordnung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Fertigpackungsverordnung benutzte früher den Begriff Letztverbraucher.[4] Mit der Ausfertigung vom 18. November 2020 wird der Begriff Endverbraucher verwendet.[5]
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung. 7. Juli 2005, abgerufen am 4. Dezember 2023.
- ↑ Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien. 21. Juli 2014, abgerufen am 4. Dezember 2023.
- ↑ Gewerbeordnung. 21. Juni 1869, abgerufen am 4. Dezember 2023.
- ↑ Verordnung über Fertigpackungen. 18. Dezember 1981, abgerufen am 4. Dezember 2023.
- ↑ Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten. 18. November 2020, abgerufen am 4. Dezember 2023.