Listenmandat – Wikipedia
Listenmandate sind die Mandate, die durch die Zweitstimme entstehen. Eine Partei, die durch die Zweitstimme einen gewissen Prozentsatz erreicht, hat das Recht, in das jeweilige Parlament einzuziehen.[1] Die zu wählenden Kandidaten der Partei werden auf ihre jeweilige Landesliste in einer von der Partei bestimmten Reihenfolge gesetzt und sind dann Listenkandidaten. Je mehr prozentuale Zweitstimmen die Partei erhält, desto mehr Listenmandate erhält sie, das heißt, die Politiker bekommen ein Mandat und sind ins Parlament gewählt und dann Abgeordnete oder Mitglieder des Parlaments.[2]
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Listenmandat. In: Parlamentsbegriffe A–Z. Bundestag, abgerufen am 16. April 2023.
- ↑ Listenmandat. In: Europawahl 2014. Glossar I–L. Bundeszentrale für politische Bildung, 16. April 2014, archiviert vom (nicht mehr online verfügbar) am 26. Januar 2022; abgerufen am 16. April 2023.