Gesetz über Maßnahmen der Staatsnotwehr – Wikipedia
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über Maßnahmen der Staatsnotwehr |
Kurztitel: | Staatsnotwehrgesetz (nicht amtlich) |
Art: | Reichsgesetz |
Geltungsbereich: | Deutsches Reich |
Rechtsmaterie: | Strafrecht |
Erlassen am: | 3. Juli 1934 (RGBl. I S. 529) |
Inkrafttreten am: | 4. Juli 1934 |
Außerkrafttreten: | 30. Januar 1946 (Kontrollratsgesetz Nr. 11) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Gesetz über Maßnahmen der Staatsnotwehr vom 3. Juli 1934 war ein Gesetz der Reichsregierung, mit dem die politische Führung des Dritten Reiches unter Adolf Hitler rückwirkend die Handlungen der Nationalsozialisten rechtfertigte, die gegen die so genannten Röhm-Putschisten begangen worden waren. Aufgrund des Ermächtigungsgesetzes vom 24. März 1933 war für dieses Gesetz kein Beschluss des Reichstags erforderlich.
Das Einzelfallgesetz bestand aus einem einzigen Artikel:
Die zur Niederschlagung hoch- und landesverräterischer Angriffe am 30. Juni, 1. und 2. Juli 1934 vollzogenen Maßnahmen sind als Staatsnotwehr rechtens.
Das Gesetz wurde von Hitler als Reichskanzler, Wilhelm Frick (Reichsminister des Innern) und Franz Gürtner (Reichsminister der Justiz) unterzeichnet und gilt als Prototyp nationalsozialistischen Unrechts, da sich die Regierung zum Richter in eigener Sache erhob.
Hitler bezeichnete sich in seiner Rede vor dem Deutschen Reichstag am 13. Juli 1934 dann als „des deutschen Volkes oberster Gerichtsherr“.[1] Der Reichstag billigte die Erklärung und dankte ihm ausdrücklich für die Rettung vor Bürgerkrieg und Chaos. Carl Schmitt rechtfertigte in der Deutschen Juristen-Zeitung vom 1. August 1934[2] in einem Artikel mit dem Titel „Der Führer schützt das Recht. Zur Reichstagsrede Adolf Hitlers vom 13. Juli 1934“ die Tötungsbefehle als Akte echter Gerichtsbarkeit.[3][4] Der Führer habe „im Augenblick der Gefahr kraft seines Führertums als oberster Gerichtsherr unmittelbar Recht“ geschaffen.
Das Gesetz wurde durch das Kontrollratsgesetz Nr. 11 vom 30. Januar 1946 (ABl. S. 55) aufgehoben.
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Herlinde Pauer-Studer, Julian Fink (Hrsg.): Rechtfertigungen des Unrechts. Das Rechtsdenken im Nationalsozialismus in Originaltexten. Suhrkamp Verlag, 2014, ISBN 978-3-518-29643-1.[5]
- Hannes Ludyga: „Wir sind Richter, nicht Götzendiener“. Johann David Sauerländer und das NS-Unrecht. Journal der Juristischen Zeitgeschichte 2016, S. 99–108.
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Adolf Hitler - Reichstagsrede - Über die Entstehung und den Verlauf der SA-Revolte. Internet Archive, abgerufen am 30. Juni 2024.
- ↑ Carl Schmitt: Der Führer schützt das Recht. Zur Reichstagsrede Adolf Hitlers vom 13. Juli 1934. In: Deutsche Juristen-Zeitung. 39, 1934, S. 945–950.
- ↑ Gerhard Werle: Justiz-Strafrecht und polizeiliche Verbrechensbekämpfung im Dritten Reich. De Gruyter, 1989, ISBN 3-11-011964-1, S. 135 f.
- ↑ „Der Führer schützt das Recht.“ In: Stefan Hermanns: Carl Schmitts Rolle bei der Machtkonsolidierung der Nationalsozialisten. Ein Engagement auf Zeit. Springer-Verlag 2018, S. 255–323.
- ↑ Annette Wilmes: Juristen im Dritten Reich: Die Rechtfertigungen des Unrechts. Deutschlandfunk, 7. Juli 2014.