Bestandteil – Wikipedia

Unter Bestandteil versteht man im deutschen Sachenrecht den Teil einer Sache, der nach natürlicher Verkehrsauffassung als zu der Hauptsache gehörig angesehen wird und nicht als selbständige Sache eingestuft werden kann.

Eine einfache Sache setzt sich nicht aus individualisierbaren Bestandteilen zusammen.[1] Hingegen besteht eine zusammengesetzte Sache aus mehreren, physisch abgegrenzten und wahrnehmbaren Bestandteilen, die an sich einer Selbständigkeit fähig sein könnten. Diese Bestandteile sind für die Einheit und Funktionstüchtigkeit einer Sache erforderlich, so dass fehlende einzelne Bestandteile die zusammengesetzte Sache weder vollständig machen noch ihr Funktionieren ermöglichen. Bei den einzelnen Bestandteilen stellt sich die Frage, ob an ihnen (Eigentums-) Rechte bestehen können. Das BGB definiert den Bestandteilsbegriff nicht, wohl aber die zusätzlichen Erfordernisse des wesentlichen Bestandteils in den §§ 93 ff. BGB.[2] Eine feste Verbindung spricht nach der Verkehrsauffassung für die Eigenschaft als Bestandteil, ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Maßgebend ist vielmehr der räumliche Zusammenhang und der Zweck der Verbindung; letztlich entscheidend ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise.[3]

Bestandteile gehören zu einer Hauptsache, zu der sie eine mehr oder weniger enge Verbindung aufweisen. Das BGB unterscheidet deshalb zwischen einfachen Bestandteilen, wesentlichen Bestandteilen, Zubehör und mit dem Grundstückseigentum verbundene Rechte. Wegen der Komplexität haben Rechtsprechung und Literatur sich besonders mit Grundstücken und Gebäuden befasst.

Einfache Bestandteile

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die einfachen Bestandteile können von der Hauptsache getrennt werden, ohne dass ihre wirtschaftliche Nutzung in ihrer bisherigen Art nach der Trennung eingeschränkt ist. Einfache Bestandteile folgen gewöhnlich dem Schicksal der Hauptsache. Durch Trennung wird die Bestandteilseigenschaft allerdings aufgehoben, und die bisherigen Bestandteile werden nunmehr fähig, sich auch hinsichtlich ihrer rechtlichen Zugehörigkeit von der Hauptsache zu entfernen.[4] Zu den einfachen Bestandteilen gehören etwa serienmäßig hergestellte Kfz-Motoren in Neuwagen[5] und serienmäßige Austauschmotoren in Gebrauchtwagen.[6] Danach kann der Kraftfahrzeugmotor jederzeit als Antriebsmaschine für andere Fahrzeuge oder stationär verwandt werden. Die übrigen Bestandteile sind nach dem Ausbau des Motors gleichfalls in der bisherigen Weise zu verwenden. Es kann ein anderer Motor eingebaut und dadurch wieder ein betriebsfertiges Kraftfahrzeug geschaffen werden.

Wesentliche Bestandteile

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Wort „wesentlich“ bezieht sich nicht etwa auf die Gesamtsache (also auf das, was deren „Wesen“ ausmacht), sondern auf die Folgen einer gedachten Trennung. Ziel der gesetzlichen Regelung ist es nämlich, dass eine Sache und ihre wesentlichen Bestandteile ein einheitliches rechtliches Schicksal haben sollen. Aus wirtschaftlichen Gründen soll die nutzlose Zerstörung wirtschaftlicher Werte verhindert werden, die eintreten würde, wenn Bestandteile voneinander getrennt werden, die ihren wirtschaftlichen Zweck und damit ihren Wert nur in der von ihnen gebildeten Einheit haben.[7] Der Rechtskreis der wesentlichen Bestandteile wird ausgedehnt durch § 94 BGB und eingeschränkt durch § 95 BGB.

  • Verbindung/Trennung: Abzustellen ist alleine darauf, ob ein Bestandteil nach der Trennung noch in seiner bisherigen Art wirtschaftlich genutzt werden kann. Dabei sind geringfügige Wertminderungen durch die Trennung unerheblich. Eine feste (physische) Verbindung ist weder notwendig noch ausreichend, um als wesentlicher Bestandteil eingeordnet zu werden.[5] Es kommt darauf an, ob ein Bestandteil durch die Trennung in seinem Wesen verändert wird. Das hängt davon ab, ob er nach der Trennung noch in der bisherigen Art wirtschaftlich genutzt werden kann.[7] Im oben zitierten Austauschmotoren-Urteil verneint der BGH die Frage, ob ein serienmäßig hergestellter Motor wesentlicher Bestandteil des Fahrzeuges ist. Ein Bestandteil einer einheitlichen Sache werde dann wesentlich verändert, wenn er in der bisherigen Weise nicht wirtschaftlich genutzt werden könne. Die vom BGH für technische Apparate und ihre Bestandteile herausgearbeiteten Voraussetzungen gelten auch im Verhältnis zwischen Grundstücken und ihren Bestandteilen. Führt mithin die Trennung zur (nicht nur geringfügigen) Beschädigung oder Änderung der Wesensmerkmale der mit einem Grundstück verbundenen Sache, so gilt sie als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
  • Verkehrsauffassung: Ob es sich um einen wesentlichen Bestandteil, eine selbständige Sache innerhalb einer Sachgesamtheit oder um Zubehör handelt, muss im Einzelfall nach der Verkehrsauffassung[8] und der natürlichen Betrachtungsweise unter Zugrundelegung eines technisch-wirtschaftlichen Standpunktes beurteilt werden.[7] Der Fortschritt der technischen Entwicklung und die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse sind zu berücksichtigen.[5] Es ist daher möglich, dass ein früher als wesentlich angesehener Bestandteil wegen veränderter technischer oder wirtschaftlicher Verhältnisse nicht mehr als wesentlich gilt.
  • Wesentliche Grundstücksbestandteile: Die vom BGH für technische Apparate und ihre Bestandteile herausgearbeiteten Voraussetzungen gelten auch für Grundstücke und ihre Bestandteile. Führt die Trennung zur (nicht nur geringfügigen) Beschädigung oder Änderung der Wesensmerkmale der mit einem Grundstück verbundenen Sache, so gilt sie als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Die feste Verbindung ist nach der Verkehrsanschauung bei natürlicher Auffassung über das Wesen, den Zweck und die Beschaffenheit eines Gebäudes zu beurteilen.[9] Diese Voraussetzung liegt vor, wenn die Trennung zur Beschädigung oder Änderung der Wesensmerkmale der mit dem Grundstück verbundenen Sache führt; sogar schon dann, wenn die Trennung und Wiederzusammensetzung der Bestandteile mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten und nur durch Beschädigung und mit erheblichem Arbeitsaufwand erfolgen kann.[5] Sind Gebäude mit dem Grundstück fest verbunden, so gelten sie als wesentliche Bestandteile des Grundstücks (§ 94 Abs. 1 BGB). Gebäude sind Häuser und andere Bauwerke, auch Tiefgaragen.[10] Nach dem Bauordnungsrecht sind Gebäude „selbständig benutzbare, überdachte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Mensch und Tier oder Sachen zu dienen“ (§ 2 Abs. 2 LandesbauO NRW).
Die wesentlichen Bestandteile des Gebäudes werden auch zu solchen des Grundstückes.[11] Zu den wesentlichen Bestandteilen gehören ferner alle zur Herstellung eines Gebäudes eingefügten Sachen, ohne die das Gebäude nach der Verkehrsauffassung als nicht fertiggestellt gilt.[11] Für Gegenstände, die der Ausstattung oder Einrichtung des Bauwerks dienen, gilt dies nur dann, wenn nach der Verkehrsanschauung erst deren Einfügung dem Gebäude ein bestimmtes Gepräge gibt[9] oder wenn sie dem Baukörper besonders angepasst sind und deswegen mit ihm eine Einheit bilden.[12]
Durch die moderne Heiztechnik sind Zentralheizungs- und Warmwasseranlagen – ungeachtet der leichten Lösbarkeit oder Austauschbarkeit der einzelnen Heizkörper – wesentliche Bestandteile der Wohnhäuser und daher auch wesentliche Bestandteile eines solchen Gebäudes.[9] Bei Berücksichtigung der Entwicklung der Heiztechnik und der Anforderungen an neuzeitliche Wohnverhältnisse wird davon ausgegangen, dass Zentralheizungsanlagen in ihrer Gesamtheit wesentliche Bestandteile neuzeitlich eingerichteter Wohnhäuser darstellen, und zwar auch bei nachträglichem Einbau.[13] Küchenherde sind wesentliche Bestandteile einer Wohnung nach § 94 Abs. 2 BGB, da ein modernes Mietshaus ohne Kücheneinrichtung nach der Verkehrsauffassung unvollständig ist;[14] ein Einbauschrank ist, weil speziell angefertigt (und deshalb an anderer Stelle nicht brauchbar), schon nach § 93 BGB wesentlicher Bestandteil (Ausnahme: wenn vom Mieter eingebaut, dann Scheinbestandteil nach § 95 BGB). Leitungen, die im Boden verlaufen, sind wesentliche Bestandteile des Grundstücks, sofern sie nicht „in Ausübung eines Rechtes an dem fremden Grundstück“ (§ 95 Abs. 1 Satz 2 BGB), etwa aufgrund einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (§ 1090 BGB), verlegt worden sind.
  • Art und beabsichtigte Dauer der Verbindung: Die Sachen müssen durch Verbindung ihre bisherige Selbständigkeit verlieren.[15] Diese Verbindung muss zu einer gegenseitigen technisch-physikalischen Abhängigkeit führen und auf Dauer vorgesehen sein. Allerdings genügt auch eine lose Verbindung, wenn dies im Verkehr als eine einzige Sache angesehen wird.[8] Bei einer Maschine ist danach erforderlich, dass sie allgemein als Teil eines Fabrikgebäudes aufgefasst wird.
  • Grad der Anpassung der bisher selbständigen Sachen aneinander: Je stärker verschiedene Sachen technisch-wirtschaftlich aufeinander abgestimmt sind, umso wahrscheinlicher ist ihre Einordnung als wesentlicher Bestandteil. Die Voraussetzung ist immer dann erfüllt, wenn technische Installationen individuell auf Gebäude angepasst sind (insbesondere Aufzüge oder Heizungsanlagen), die deswegen mit dem Baukörper eine Einheit bilden.[16]
  • wirtschaftlicher Zusammenhang: Die wesentliche Bedeutung einer Maschine für den Betrieb genügt allein nicht für die Klassifizierung als wesentlicher Bestandteil.[16] Erst die bauliche Abstimmung aufeinander und die untrennbare Einheit mit dem Grundstück machen Maschinen zu wesentlichen Bestandteilen.[17] Wenn nach der Trennung eine wirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Art nicht mehr möglich ist, spricht dies für die Eigenschaft als wesentlicher Bestandteil.

Zubehör weist eine gewisse räumliche Verbindung zur Hauptsache auf und übt ihr gegenüber eine dienende Funktion aus. Der um einheitliche Rechtsprechung besorgte BGH hat die Kriterien festgelegt, mit deren Hilfe eine Abgrenzung erleichtert wird. Auch infolge technischen Fortschritts und sich ändernder Verkehrsauffassung können im Einzelfall Zweifel über die Eigenschaften einer Sache entstehen. Diese Abgrenzungsprobleme tauchen jedoch nicht nur zu Beginn auf, sondern können auch jederzeit durch technische oder technisch-bauliche Veränderungen jederzeit neu aufkommen.

Mit einem Grundstück verbundene Rechte

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Auch die mit dem Eigentum an einem herrschenden Grundstück verbundenen Rechte gehören zu den Bestandteilen, wenn sie also dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen. Diese Rechte sind wesentliche, nicht abtrennbare Bestandteile des Grundstücks (§ 96 BGB) und aus dem Grundbuch ersichtlich. Auch hier gilt, dass etwa die als Grunddienstbarkeit eingetragenen Wege- und Leitungsrechte (§ 1018 BGB) wesentliche, nicht abtrennbare Bestandteile des herrschenden Grundstücks darstellen.[18] Daraus folgt, dass diese Rechte von den Rechten ergriffen werden, mit denen das herrschende Grundstück belastet ist. Auf diesem lastende Hypotheken und Grundschulden erstrecken sich auf die subjektiv-dinglichen Rechte (§ 1120, § 1192 Abs. 1 BGB), diese haften den Hypotheken- und Grundschuldgläubigern.

Scheinbestandteile

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Scheinbestandteile gehören nicht zu den Bestandteilen, denn § 95 BGB ist eine Ausnahme zu den § 93 und § 94 BGB. Scheinbestandteile sind Sachen, die lediglich zu einem vorübergehenden Zweck mit einem Grundstück oder Gebäude verbunden worden sind oder Sachen die in Ausübung eines Rechtes mit dem Grundstück verbunden wurden. Ein vorübergehender Zweck kann auch 20 Jahre bedeuten, die Ausübung eines Rechts muss ein dingliches Recht am Grundstück wie Erbbaurecht, Nießbrauch oder Dienstbarkeit sein.[19] Scheinbestandteile gehören weder zu den wesentlichen noch überhaupt zu den Bestandteilen, sondern gelten als selbständige bewegliche Sache. Maßgeblich ist, dass der spätere Wegfall der Verbindung mit der Hauptsache von vorneherein in Aussicht genommen oder nach Art des Zwecks zu erwarten ist. Hierzu gehören Tribünen, Baucontainer, vom Mieter vorübergehend in die Mietwohnung eingefügte Sachen, oder die Datsche auf einem gepachteten Grundstück. Rechtsfolge ist, dass sie weder als Zubehör noch als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks anzusehen sind und deshalb nicht für Grundpfandrechte haften und im Zweifel auch nicht mit dem Grundstück verkauft werden können. Allerdings haften sie im Rahmen eines Vermieterpfandrechts.

Bestandteile folgen dem rechtlichen Schicksal der Hauptsache, zu der sie gehören. Wesentliche Bestandteile sind sonderrechtsunfähig, sie teilen notwendig die dingliche Rechtslage der Hauptsache. Eigentum und sonstige dingliche Rechte teilen sie mit der Hauptsache; bei Grundstücken regelt dies § 946 BGB, bei beweglichen Sachen § 947 BGB. Die Sonderrechtsunfähigkeit hat insbesondere Bedeutung für Kreditsicherheiten, da ein Eigentumsvorbehalt untergeht, wenn die mit ihm belastete Sache zum wesentlichen Bestandteil wird.[20] Werden umgekehrt bisher selbständige Sachen durch feste Verbindung oder Einfügung zu wesentlichen Bestandteilen einer Hauptsache, erlöschen die an ihnen bestehenden Rechte, insbesondere Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung (§ 946 BGB). Solange Zubehör zu einer rechtlich unbelasteten Hauptsache gehört, ist es sonderrechtsfähig, kann also übereignet oder gepfändet werden. Ist jedoch ein Grundstück mit einer Grundschuld belastet, so haftet das Grundstückszubehör mit (§ 1120 BGB).

Schweiz und Österreich

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bestandteil einer Sache ist nach Art. 642 ZGB alles, was nach der am Orte (kantonales Recht) üblichen Auffassung zu ihrem Bestand gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann.

Für die Unterscheidung zwischen selbständigen und unselbständigen Bestandteilen ist die wirtschaftliche Möglichkeit der Absonderung und Wiederherstellung einer selbständigen Sache entscheidend. Eine erdfeste, mauerfeste, nietfeste und nagelfeste Verbindung hat noch nicht die Schaffung eines unselbständigen Bestandteiles zur Folge.[21] Für die Unterscheidung zwischen selbständigen und unselbständigen Bestandteilen ist die wirtschaftliche Möglichkeit der Absonderung und Wiederherstellung einer selbständigen Sache entscheidend.[22]

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. Hans Josef Wieling: Sachenrecht: Band 1: Sachen, Besitz und Rechte an beweglichen Sachen, 2006, S. 56.
  2. Haimo Schack: BGB Allgemeiner Teil, 2013, S. 47.
  3. BGH, Urteil vom 11. November 2011, Az. V ZR 231/10, Volltext = BGHZ 191, 285, 288.
  4. Louis Busch: Das Bürgerliche Gesetzbuch mit besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes, 1977, S. 69.
  5. a b c d BGH, Urteil vom 8. Oktober 1955, Az. IV ZR 116/55, Volltext (Memento des Originals vom 23. November 2018 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.jurion.de = BGHZ 18, 226.
  6. BGH, Urteil vom 27. Juni 1973, Az. VIII ZR 201/72, Volltext (Memento des Originals vom 24. November 2018 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.jurion.de = BGHZ 61, 80.
  7. a b c BGH, Urteil vom 3. März 1956, Az. IV ZR 301/55, Volltext (Memento des Originals vom 10. Januar 2019 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.jurion.de = BGHZ 20, 154.
  8. a b RGZ 67, 34
  9. a b c BGH, Urteil vom 29. April 1953, Az. VI ZR 212/52, Volltext (Memento des Originals vom 10. Januar 2019 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.jurion.de = NJW 1953, 1180
  10. BGH, Urteil vom 22. Mai 1981, Az. V ZR 102/80, Volltext (Memento des Originals vom 10. Januar 2019 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.jurion.de = BGH NJW 1982, 756.
  11. a b BGH, Urteil vom 27. September 1978, Az. V ZR 36/77, Volltext (Memento des Originals vom 23. November 2018 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.jurion.de = BGH NJW 1979, 712.
  12. RGZ 264, 266
  13. BGH, Urteil vom 13. März 1970, Az. V ZR 71/67, Volltext (Memento des Originals vom 24. November 2018 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.jurion.de = BGHZ 53, 324.
  14. BGHZ 40, 275
  15. RGZ 87, 46
  16. a b RGZ 130, 264
  17. RGZ 69, 121
  18. BGH, Urteil vom 17. Februar 2012, Az. V ZR 102/11, Volltext, Tz. 9.
  19. Jan Wilhelm: Sachenrecht, 2007, S. 21.
  20. Heinz Hübner: Allgemeiner Teil des BGB, 2013, S. 178.
  21. OGH, Entscheidung vom 12. Februar 1958, Az. 1 Ob 565/57.
  22. OGH, Entscheidung vom 12. Juli 1973, Az. 6 Ob 146/73.