Untergang (Staat) – Wikipedia
Dieser Artikel wurde zur Löschung vorgeschlagen. Falls du Autor des Artikels bist, lies dir bitte durch, was ein Löschantrag bedeutet, und entferne diesen Hinweis nicht. | |
Begründung: Den Artikel gemäß des Diskussionsverlauf in der QS zur Relevanzklärung in die LD überführt. Enzyklopädische Relevanz nicht nachgewiesen und vermutete TF. Joel1272 (Diskussion) 20:55, 21. Jul. 2024 (CEST) |
Der Untergang eines Staates ist ein politisches Schlagwort und zugleich die umgangssprachliche Bezeichnung für das Ende der Existenz eines Staates. Staaten können auf vielfältige Weise ihre Existens beenden, die durch dieses verkürzende Schlagwort in keinster Weise adäquat abgebildet werden. Insbesondere muss unterschieden werden, ob und welchem Umfang Gewaltanwendung zum Untergang des Staates geführt hat.
De jure Staatsauflösung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Völkerrecht zählt abschließend drei Möglichkeiten auf, wie der Staat als Völkerrechtssubjekt aufhören kann zu existieren:
- Inkorporation: Ein (zumeist kleinerer) Staat tritt einem größeren, aufnehmenden Staat bei. Von Inkorporation im eigentlichen Wortsinn spricht man in der Regel nur, wenn sie friedlich abläuft (Beispiel: Beitritt der DDR zur Bundesrepublik).
- Wird sie hingegen durch militärische Gewalt erzwungen, spricht man zur Abgrenzung eher von Annexion. Anmerken muss man aber, dass vollständige Annexionen eines kompletten Staates sehr selten sind – in der Regel werden Verlierer eines Krieges nur zur Abtretung von Teilgebieten gezwungen, somit geht der unterlegende Staat nicht völlig unter.
- Ein Beispiel für eine dauerhafte, vollständige Annexion ist die Eroberung der Republik Venedig durch die Erste Französische Republik 1797.
- Wird sie hingegen durch militärische Gewalt erzwungen, spricht man zur Abgrenzung eher von Annexion. Anmerken muss man aber, dass vollständige Annexionen eines kompletten Staates sehr selten sind – in der Regel werden Verlierer eines Krieges nur zur Abtretung von Teilgebieten gezwungen, somit geht der unterlegende Staat nicht völlig unter.
- Fusion: Entspricht im Wesentlichen der Inkorporation, mit dem Unterschied, dass auch der aufnehmende Staat untergeht und beide zusammen eine Konföderation bilden. Da Fusionen langwierige, gleichberechtigte Verhandlungen („auf Augenhöhe“) voraussetzen, sind sie noch seltener als Inkorporationen und prinzipiell nur friedlich möglich.
- Zudem erschufen die wenigen echten Fusionen nur kurzlebige Gebilde. Sie wurden alle nach kurzer Zeit rückgängig gemacht. Beispiele: Konföderation Senegambia und Vereinigte Arabische Republik.
- Den umgekehrten Weg geht die Dismembration: Dabei wird der alte Staat aufgelöst und auf seinem Gebiet mehrere neue Staaten gegründet. Beispiel: Zerfall der Sowjetunion.
Keine Auflösung ist hingegen die Sezession, da hierbei der abtretende Staat (wenn auch mit verkleinertem Staatsgebiet) erhalten bleibt.
De facto Staatsuntergang
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im juristischen Sinne keine Auflösungen sind Staaten, deren territoriale Integrität unversehrt bleibt und die subjektidentisch bestehen bleiben. Trotzdem kann man geneigt sein zu sagen, der Staat sei untergegangen, und zwar aus einem der folgenden Gründe:
- Gescheiterter Staat: Der Staatsapparat und seine nachgeordneten Behörden werden dysfunktional und lösen sich schließlich ganz auf. Die Gesellschaft versinkt in Chaos und Anomie. Ein solcher Zustand ist grundsätzlich immer von offener Gewalt geprägt. Meist entsteht er durch langwierige Bürgerkriege, zum Teil begleitet von militärischen Interventionen durch Drittstaaten. Beispiele:
- Demokratische Republik Kongo seit dem Zweiten Kongokrieg
- Somalia seit Beginn des Somalischen Bürgerkrieges. Wobei hier eine Tendenz vom faktischen failed state zu einer auch juristisch anerkannten Dismembration erkennbar ist (Sezession Somalilands).
- Regime change: Kommt es in einem Staat zu einem Umsturz, der das politische System und/oder die Staatsform grundlegend verändert, sagt man auch, die alte Regierung (vgl. Ancien Régime) sei untergegangen. Häufig werden dabei auch die Staatssymbole (z. B. Nationalhymne) ausgetauscht. Erstritten werden kann ein solcher Regierungswechsel:
- vom eigenen Staatsvolk mit friedlichen Mitteln (z. B. Friedliche Revolution in der DDR)
- in einem Bürgerkrieg, wobei hier zumindest zwischenzeitlich chaotische Zustände wie in einem Gescheiterten Staat herrschen (z. B. Russischer Bürgerkrieg)
- vom eigenen Militär durch einen Staatsstreich (z. B. Putsch d’Alger (1958))
- oder auch am Ende eines Krieges, wenn der Staat von feindlichen Streitkräften besiegt wurde (z. B. Deutschland 1945 bis 1949)
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Rolf Peter Magen: Entstehung und Untergang von Staaten. 7. überarb. Aufl. Springer, Berlin, 1985. ISBN 3-54015536-8
- Rolf Peter Magen: Staatsrecht. Eine Einführung. 7. überarb. Aufl. Springer, Berlin, 1985. (Kapitel 6: Entstehung und Untergang von Staaten. S 63-66.)