Kontrakt – Wikipedia

Kontrakt (lateinisch contractus; englisch contract) wird in der Kanzleisprache als Bezeichnung für eine verbindliche Vereinbarung oder einen Vertrag verwendet.

Als Kaufvertrag („kouff vnd contract“) erschien der Begriff des Kontrakts erstmals im Jahre 1465 beim Historiker Ernst Gotthelf Gersdorf.[1] Nachdem Friedrich Riederer das Wort 1493 erneut aufgriff, ging der Kontrakt in den allgemeinen Sprachgebrauch über.[2] Vom Wort Kontrakt ist der Kontrahent als Vertragspartner, die Kontrahierung als Vertragsabschluss und der Kontrahierungszwang als Abschlusszwang bei bestimmten Verträgen abgeleitet.

Im römischen Recht findet sich das Substantiv contractus um 160 n. Chr. in den gaianischen Institutionen. Eingeordnet ist der Begriff dort beim Sachenrecht.[3] Wenngleich vorher schon bekannt,[4] stand contractus technisch für eine Gruppe obligierender Tatbestände.[5] Seit Gaius stehen die obligationes nur aus ex contractu und außerhalb des Delikts. Der Vertrag (contractus) bildete demnach einen rechtmäßigen schuldbegründenden Tatbestand, „jede Obligation entstand aus Kontrakt oder aus Delikt“.[6] Gaius unterschied, wie bereits teilweise seine Vorgänger, vertragliche Obligationen nach Realvertrag mit bloßer Übergabe, mündlichem Leistungsversprechen, Litteralvertrag, bei dem eine Eintragung in das Hausbuch des Gläubigers erfolgte und aufgrund erzielten Konsenses.[7][8]

Im Jahre 1465 tauchte das lateinische Wort in Deutschland ersichtlich erstmals als „Kauf und contract“ auf.[9] Das Allgemeine Preußische Landrecht (APL) vom Juni 1794 verwendete sowohl den Begriff Kontrakt als auch Vertrag. „Ist ein Kontrakt nach Maß und Gewicht geschlossen, so wird vermutet, dass dasjenige gemeint sei, welches an dem Orte, wo die Übergabe geschehen soll, eingeführt ist“ (I 5, § 256 APL).

Bedeutung in der Wirtschaft

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Bei Business-to-Client-Beziehungen spricht man auch von einem Lieferantenkontrakt, im Finanzwesen gibt es den Finanzkontrakt. Im modernen Finanzwesen bezeichnet Kontrakt einen standardisierten Vertrag, der an Warenterminbörsen bzw. Futures-Börsen gehandelt wird. Ein Kontrakt ist die kleinste handelbare Einheit eines an diesen Börsen gehandelten Wertes. Die Vertragspartner eines Kontrakts heißen Kontrahent.

Bedeutung in der Informatik

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Der Begriff Kontrakt wird in der Softwaretechnik für eine (formale) Beschreibung der Syntax und der Semantik eines Softwaresystems verwendet. Dabei wird vor allem festgehalten, welche Vor- und Nachbedingungen bei einer Operation gelten sollen bzw. durch diese sichergestellt werden. Dies erlaubt wiederum eine formale Verifikation, also eine Bestätigung für die Funktion(-sfähigkeit) der Software durchzuführen. Insbesondere können in einem Kontrakt z. B. Dienstgüte-Anforderungen (QoS) an ein System spezifiziert werden. In der komponentenorientierten Softwareentwicklung (CBSE) sollen mit Kontrakten die Schnittstellen einer Software-Komponente explizit beschrieben werden.

Das Ziel ist es, mit Kontrakten eine Software-Komponente so zu spezifizieren, dass verschiedene Implementierungen eines Kontraktes ohne Probleme ausgetauscht werden können.

Bedeutung in der Sozialen Arbeit

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Der Begriff Kontrakt findet in der Einzelfallhilfe oder auch in der Sozialen Gruppenarbeit innerhalb der wissenschaftlichen Disziplinen Soziale Arbeit und Pädagogik in einer systemischen Kontraktarbeit Verwendung. Dabei werden zwischen Klient und Sozialarbeiter schriftliche oder mündliche Abmachungen getroffen und ihre Verbindlichkeit wird angemahnt. Es handelt sich bei Kontraktarbeit um eine wechselseitige Interaktion. Kontraktarbeit wird unter anderen von Lüssi beschrieben.

Wiktionary: Kontrakt – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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  1. Ernst Gotthelf Gersdorf (Hrsg.), Urkundenbuch des Hochstifts Meissen, Band III, 1867, S. 167
  2. Friedrich Riederer, Spiegel der waren Rhetoric, 1493, S. 122
  3. Ulrike Köbler, Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010, S. 169 f.
  4. Gellius 4.4; 20.1.41
  5. Max Kaser: Römische Rechtsquellen und angewandte Juristenmethode. In: Forschungen zum Römischen Recht, Bd. 36, Böhlau, Wien/Köln/Graz 1986, ISBN 3-205-05001-0, S. 158.
  6. Gaius, Institutiones, 3, 88.
  7. Gaius, Institutiones, 3, 89; 3, 182
  8. Susanne Hähnchen, Rechtsgeschichte, 2016, S. 77
  9. Königlich-Preußische Akademie der Wissenschaften (Hrsg.), Deutsches Rechtswörterbuch, Band VII, 1983, Sp. 1264