Sozialpolitik im Nationalsozialismus – Wikipedia

Die Sozialpolitik im Nationalsozialismus bezeichnet die Maßnahmen, die insbesondere seitens des Reichsarbeitsministeriums während der Zeit des Nationalsozialismus im Sinne der NS-Ideologie gegenüber definierten Teilen der Bevölkerung ergriffen wurden. Dazu zählen neben der Arbeits- und Tarifpolitik etwa die Gesundheits- und Familienpolitik sowie Wohlfahrts- und Fürsorgefragen.[1]

Im Mittelpunkt der Sozialpolitik standen „Arbeit“ und „Leistung“, wobei Arbeit stets als „nationale Arbeit“, Arbeit für die „Volksgemeinschaft[2][3] und Leistung immer auch als Beitrag zur Optimierung des „Volkskörpers“ verstanden wurde.[4]

Vorgeschichte bis zur Machtergreifung

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In den Jahren der Weimarer Republik hatte sich die Sozialpolitik zu einem zentralen, aber zunehmend von tiefgehenden politischen Konflikten geprägten Politikfeld entwickelt. Arbeitsrecht, Sozialversicherung und Wohlfahrtspflege wurden auf der Basis der Bismarck’schen Sozialgesetzgebung zunächst ausgebaut und durch weitere wohlfahrtsstaatliche Leistungen zugunsten einer Sekurität breiter Bevölkerungsschichten ergänzt, infolge der Weltwirtschaftskrise jedoch wieder beschnitten.[5] Die Machtübernahme durch die Nationalsozialisten beendete 1933 nicht nur die kurze Periode der Weimarer Demokratie,[6] sondern auch ihr Sozialstaatspostulat mit einem individuellen Anspruch auf soziale Absicherung ohne Ansehen der Person.[7] Der sozialdarwinistisch determinierte Ausleseprozess zwischen förderungswerten Volksgenossen und „minderwertigen“, „lebensunwerten“ „Gemeinschaftsfremden“ legitimierte vor allem in der Wohlfahrtspflege eine Privilegierung der durch Rassenhygiene (Erbgesundheit und arische Abstammung) „aufgearteten Volksgemeinschaft“.[8] Aber auch von den privilegierten Hilfsbedürftigen wurde permanentes Wohlverhalten erwartet. Die soziale Absicherung des Einzelnen war bedingt durch stete „volksgenossische“ Vorleistungen gegenüber dem „Volkskörper“, insbesondere Arbeits- und Opferbereitschaft.[8] Beispielhaft war etwa das Ideal der „deutschen Mutter“.

Das 25-Punkte-Programm der NSDAP von 1920 beschäftigt sich in mehr als der Hälfte der Punkte mit der Wirtschafts- und Sozialpolitik. In Punkt 24 heißt es:

„Sie [die NSDAP] bekämpft den jüdisch-materialistischen Geist in und außer uns und ist überzeugt, daß eine dauernde Genesung unseres Volkes nur erfolgen kann von innen heraus auf der Grundlage: Gemeinnutz vor Eigennutz.[9]

Ebenso lautete 1937 der Leitsatz Joseph Goebbels’ für die Arbeit des Winterhilfswerks: „Gemeinnutz vor Eigennutz“.[10]

Konkrete sozialpolitische Maßnahmen waren der Zusammenschluss von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in der Deutschen Arbeitsfront (DAF) als der größten NS-Massenorganisation,[11] sowie staatliche Eingriffe in die Bereiche Lohn, Arbeitsmarkt, Arbeitsrecht und die innerbetriebliche Ordnung.[8] Die Selbstverwaltung in der Sozialversicherung durch gewählte Organe wurde zugunsten des Führerprinzips abgeschafft. Die neuen „Leiter“ der Sozialversicherungsträger erhielten deren Aufgaben und Befugnisse.[12]

So sollten die bestehenden Klassen abgeschafft und alle Deutschen zu einer einheitlichen Volksgemeinschaft nach dem Führerprinzip zusammengeschlossen werden. Ebenso sollten Großbetriebe enteignet werden. Diese Programmkomponenten der NSDAP wurden letztlich jedoch nicht umgesetzt, da Hitler die Reichswehr und die Unternehmer auf seine Seite bringen wollte. Unter anderem führte dies zu der von den Nationalsozialisten nachträglich als Röhm-Putsch bezeichneten Ermordung der SA-Führung, die auf der Umsetzung der korporationistischen Programmpunkte bestanden hatte.

Die sozialpolitischen Maßnahmen waren insbesondere in den Bereichen Fürsorge und Wohlfahrtspflege am stärksten von der nationalsozialistischen Rassenhygiene geprägt.[13] Damit der „Volkskörper“ gesund und die „arische Rasse“ rein bleibe, sollten die Sozialleistungen körperlich und geistig beeinträchtigten Menschen und „rassisch Minderwertigen“ nicht zugutekommen.[14]

Arbeit wurde von der freien Lohnarbeit zum Medium der Erziehung zur Volksgemeinschaft. Nur wer arbeitswillig war, wurde als Mitglied der Volksgemeinschaft anerkannt. Arbeit wurde damit zum Mechanismus der Selektion, der Abgrenzung der „wertvollen Volksgenossen“ von den „Asozialen“ und „Gemeinschaftsfremden“.[13]

Das Deutsche Hygiene-Museum Dresden (DHM) stellte sich voll in den Dienst der nationalsozialistischen Ideologie. Es wollte „das Verständnis für das bevölkerungspolitische Programm der NSDAP und damit des nationalsozialistischen Staates ... wecken, um damit die Grundlage für eine einheitliche Gesundheitsführung und die Volksgesundheit des deutschen Volkes zu fördern.“ Mit Rücksicht auf die Ausweitung der Aufgaben auf dem Gebiet der Erb- und Rassenkunde wurde eine besondere Abteilung eingerichtet. Das DHM zeigte die Wanderausstellungen „Volk und Familie“, „Ewiges Volk“ und „Volk und Rasse“, um „das Verantwortungsbewusstsein des einzelnen Volksgenossen gegenüber seinem Volk und seiner Rasse zu wecken, zu vertiefen und hinzulenken zu den von allen zu erfüllenden völkischen Verpflichtungen.“ In den Kriegsjahren wurde die Aufklärung über Luftschutz und Kampfgaserkrankungen hinzugenommen und auch auf die besetzten Gebiete ausgeweitet.

Arbeitskräftebeschaffung und -lenkung

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Von der Arbeitsbeschaffungspolitik der Reichsregierung seit 1933 über den obligatorischen Arbeitsdienst für männliche Jugendliche im Reichsarbeitsdienst zur Durchführung gemeinnütziger Arbeiten seit 1935 bis hin zum umfassenden System des Arbeitseinsatzes und der massenhaften Zwangsarbeit von Ausländern in den Kriegsjahren wurde in der Zeit des Nationalsozialismus der hoheitliche Zugriff auf die Arbeitskraft intensiviert.[13] Nach Einführung des Pflichtjahres 1938 für junge Frauen und durch die massive Aufrüstung der Wehrmacht wurde bis 1939 faktisch Vollbeschäftigung erreicht. Wichtige Instrumente einer kriegsadäquaten Arbeitskräftesteuerung waren zudem das Arbeitsbuch, eine relativ effiziente und mit dem Vierjahresplan gleichgeschaltete Arbeitsverwaltung sowie eine differenzierte Statistik.[15][16]

In den ersten Jahren der nationalsozialistischen Herrschaft sank die Zahl der Arbeitslosen enorm. Eine grundlegende Rolle spielte dabei ab 1933 die Umsetzung des vom Keynesianismus inspirierten Reinhardt-Programms mit einem beachtlichen finanziellen Volumen von 1,5 Milliarden Reichsmark, ab 1936 dann der Vierjahresplan mit einem umfassenden staatlichen Auftragswesen zugunsten der Rüstungsindustrie. Waren im Februar 1933 über 6 Mio. Arbeitslose offiziell registriert, konnte Hitlers Regierung im Juni 1934 die Reduzierung auf 2,5 Mio. bekanntgeben. Im Januar 1935 waren es 2,9 Mio., Ende August 1935 nur noch 1,1 Mio.[17] Hauptursache dafür war das bereits von der Brüning-Regierung eingeleitete Beschäftigungsprogramm in Landwirtschaft und Straßenbau, das auf den Wohnungsbau ausgeweitet wurde. Insbesondere der Autobahnbau wurde propagandistisch in Szene gesetzt.

Die Zwangsrekrutierung von Arbeitern für „Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung“ erfolgte nach der Generalermächtigung Hermann Görings zur Durchführung des Vierjahresplans im Oktober 1936 aufgrund entsprechender Verordnungen durch die Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, insbesondere zum Bau des Westwalls, aber auch anderer Projekte des Vierjahresplans durch rund 400 000 „Wirtschaftssoldaten“.[15][18] Nach einer Verordnung über die Beschränkung des Arbeitsplatzwechsels des Ministerrats für die Reichsverteidigung vom 1. September 1939[19] musste das Arbeitsamt Kündigungen von Arbeits- und Lehrverhältnissen zustimmen.

Angesichts der katastrophalen Verschlechterung der militärischen Lage nach der Niederlage in der Schlacht von Stalingrad sollte zu Beginn des Jahres 1943 eine „totale Mobilisierung“ der deutschen Bevölkerung erfolgen. Am 13. Januar 1943 erging noch vor der Sportpalastrede von Joseph Goebbels ein sogenannter Führererlass über den umfassenden Einsatz von Männern und Frauen für Aufgaben der Reichsverteidigung mit der Absicht, „alle Männer und Frauen, deren Arbeitskraft nicht oder nicht voll ausgenützt ist, zu erfassen und ihrer Leistungsfähigkeit entsprechend zum Einsatz zu bringen“. Konkret wurde eine Meldepflicht aller bislang nicht erfassten Männer vom 16. bis zum 65. Lebensjahr und aller Frauen von 17 bis 45 Jahren eingeführt mit dem Ziel, bislang ungenutzte Reserven dem Kriegseinsatz zuzuführen.[20] Außerdem erhielten das Reichswirtschaftsministerium und andere oberste Reichsbehörden die Vollmacht, kriegsunwichtige Betriebe stillzulegen, um die freiwerdenden Arbeitskräfte für Zwecke der Kriegführung einzusetzen.[21]

Die Arbeitslosenzahl sank statistisch auch deshalb, weil einige Branchen (Landarbeiter, Fischereiarbeiter, Forstarbeiter, Dienstboten) aus der Arbeitslosenversicherung herausgenommen wurden; ein zusätzlicher Effekt wurde erzielt, indem Frauenarbeit verpönt und eine Kampagne gegen Doppelverdiener gestartet wurde. Insbesondere aus dem Dienstleistungsgewerbe und den höher qualifizierten Berufen wurden Frauen systematisch verdrängt und dadurch viele freie Stellen geschaffen.

Der durchschnittliche Wochenlohn lag allerdings immer noch ein Viertel unter dem Wert von 1929, gleichzeitig waren aber auch die Lebenshaltungskosten durch einen Preisstopp deutlich gesunken.

Arbeitnehmerpolitik

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Das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit (AOG) vom Januar 1934 beseitigte sowohl die innerbetriebliche Mitbestimmung als auch die Tarifautonomie. Es sühnte zudem „gröbliche Verletzungen der durch die Betriebsgemeinschaft begründeten sozialen Pflichten“ als „Verstöße gegen die soziale Ehre“ (§ 36 AOG). Ein solcher Verstoß lag beispielsweise vor, wenn „Angehörige der Gefolgschaft den Arbeitsfrieden im Betrieb durch böswillige Verhetzung der Gefolgschaft gefährden“. Nach dem Gesetz über Treuhänder der Arbeit[22] und § 19 Ziff. 1 AOG sollten übereinstimmend die Treuhänder der Arbeit für die „Aufrechterhaltung des Arbeitsfriedens“ sorgen. Damit seien, so die nationalsozialistische Justiz, Streik und Aussperrung faktisch verboten worden.[23]

Die Gewerkschaften wurden verboten und durch die Deutsche Arbeitsfront ersetzt, die ein Einheitsverband von Arbeitnehmern und Arbeitgebern und somit kein Gewerkschaftsersatz war. Außerdem wurden durch einen flächendeckenden Lohnstopp faktisch die Reallöhne gesenkt, und die Arbeitszeiten beim Übergang in die Kriegswirtschaft erhöht. Mit diesen Maßnahmen beherrschten der NS-Staat umfänglich die Arbeitnehmerschaft, die Löhne und verhinderte wirksam jeden möglichen Streikansatz.

Die harmonische Volksgemeinschaft gab es in der Realität nur eingeschränkt, es kam zu verschiedenen Streiks, beispielsweise dem Mössinger Generalstreik oder einem Streik von 262 Opel-Arbeitern am 25. Juni 1936. Bei der Bekämpfung von Streiks und Arbeitsniederlegungen durch das NS-Regime kann weder von einer ausgefeilten Strategie noch von wildem und planlosem Terror die Rede sein.[24] Hin und wieder entfernte man aber Betriebsführer oder Angehörige der Gefolgschaft. Meldungen über Streiks und Arbeitsniederlegungen unterlagen im „Dritten Reich“ jedenfalls strenger Geheimhaltung.[25]

Andererseits gab es auch soziale Verbesserungen und Geschenke: So wurde der 1. Mai als Feiertag für die Arbeiter und der Hausarbeitstag für die Frauen eingeführt.[26] Außerdem wurde die Kraft-durch-Freude-Organisation gegründet, um durch Ferienreisen und Freizeitveranstaltungen eine Gleichschaltung der deutschen Bevölkerung im Freizeitbereich im Sinne des Nationalsozialismus zu erreichen.

Sozialversicherung

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Versicherungszweige der Reichsversicherung waren die Kranken-,[27] Renten-,[28] Unfall-[29] und die Knappschaftsversicherung.[30][31] Die Grundsätze der Beitragsfinanzierung und des einklagbaren Rechtsanspruchs blieben erhalten. Nach 1933 und vor allem in den Kriegsjahren enthielt jedoch auch die Sozialversicherung zunehmend Elemente politischer und rassischer Diskriminierung, so der Entzug von Renten für „Staatsfeinde“ und Minderleistungen für Juden und „Fremdrassige“.[13]

Am 16. Dezember 1936 wurde mittels 3. Berufskrankheitenverordnung die Unfallversicherung auf gewerbliche Berufskrankheiten in Deutschland erweitert und der gewerbeärztliche Dienst ausgebaut. Das Reichsarbeitsministerium setzte damit die Sozialpolitik der Weimarer Republik hinsichtlich der Berufskrankheiten fort. Neu anerkannt wurden unter anderem Asbestose und Lungenkrebs durch Chromaterzeugung. Darüber hinaus sicherte die VO die Entschädigung bei schweren Silikosen und erweiterte die Anzahl gesundheitsgefährdender Stoffe. Seit dieser Zeit gibt es den Staatlichen Gewerbearzt. Im Vergleich zu 1931 sank jedoch der Anteil anerkannter Fälle von Berufskrankheiten an der Zahl der gemeldeten Fälle. Der Betriebsarzt sollte hauptsächlich bei der Beurteilung der Arbeiter die Frühinvalidität mindestens auf das 55. Lebensjahr hinausschieben, so forderte es Hans Reiter, der Präsident des Reichsgesundheitsamtes. Ab 1938 wurde das kassenärztliche Recht auf Arbeitsunfähigkeitsschreibung eingeschränkt. Ein an Magengeschwüren leidender Arbeiter sei nicht arbeitsunfähig, außer die Geschwüre bluteten oder neigten zum Durchbruch. EKG-Untersuchungen seien auf ein Mindestmaß zu beschränken und der Patient bleibe bis zum Eingang des Befundes arbeitsfähig. „Bei Anlegung eines so strengen Maßstabes kann es vorkommen, dass es auch Gefallene in der Heimat gibt.“[32]

1938 wurde die Altersversicherung für (selbständige) Handwerker eingeführt und 1941 die Krankenversicherung für Rentner. Weitergehenden Pläne der DAF zum Aufbau eines umfassenden „Versorgungswerks des deutschen Volkes“ wurden jedoch nicht realisiert.

Wohlfahrtspflege

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In der Zeit des Nationalsozialismus wurden neben der gesetzlich geregelten öffentlichen Wohlfahrtspflege der Gemeinden und der sog. freien, privaten Wohlfahrtspflege der christlichen Kirchen (Innere Mission und Deutscher Caritasverband), die auf dem Gebiet der Heil- und Pflegeanstalten sowie der Kindergärten führend waren, zwei gänzlich neue Organisationen geschaffen: die Nationalsozialistische Volkswohlfahrt (NSV), eine Parteiorganisation der NSDAP und der öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD), eine zentralstaatliche Gesundheitsorganisation, die an die Stelle der bisherigen kommunalen Gesundheitsfürsorge trat. Mit Hilfe dieser Organisationen wurde das neue Konzept der nationalsozialistischen „Volkspflege“ in die Praxis umgesetzt.[13]

Bevölkerungspolitisch und erbbiologisch motiviert ging es im „völkischen Wohlfahrtsstaat“ positiv um eine Förderung und Stärkung der gesunden und produktiven Mitglieder der Volksgemeinschaft und negativ um die Verhinderung der Fortpflanzung, die „Ausmerze“ der „Minderwertigen“.[13] Damit wurde die gesamte Volksgemeinschaft zum Objekt sozialpolitischer Regulierung.[13] Aus der Pflicht der Gemeinschaft zur Hilfe für den notleidenden Einzelnen wurde die Forderung maximaler Opferbereitschaft des einzelnen für die Volksgemeinschaft. Hier radikalisierte sich die nationalsozialistische Sozialpolitik der Entrechtung zur allseitigen Unterwerfung des Individuums unter die Zwänge der Volksgemeinschaft.[13]

Die Arbeit der NSV konzentrierte sich (positiv) auf den Bereich der Fürsorge für Mütter und Kinder durch Unterstützung und Pflege der „wertvollen Volksgenossen“, vor allem die Förderung der gesunden deutschen Familie und der Kinder- und Jugendfürsorge. Sie war in sog. Hilfswerken organisiert. Das bedeutendste davon waren das Winterhilfswerk des Deutschen Volkes (WHW) und das Hilfswerk Mutter und Kind (MuK).[33]

Den Gesundheitsämtern oblag (negativ) nach dem Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934[34] unter anderem die „Erb- und Rassenpflege einschließlich der Eheberatung“. Dies führte zu massenhaften Gesundheitsuntersuchungen, die von den verschiedenen rassehygienischen Gesetzen, vor allem dem Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses, den Nürnberger Rassegesetzen oder dem Ehegesundheitsgesetz gefordert wurden. Aber auch Ehestandsdarlehen, Kinderbeihilfen und die Leistungen im Rahmen des Hilfswerkes Mutter und Kind setzten den ärztlichen Nachweis der Erbgesundheit voraus. Die Politik der Massenuntersuchungen wurde ergänzt durch eine erbgesundheitliche Totalerfassung der gesamten Bevölkerung mit der Anlage sog. Erb- und Sippentafeln bei den staatlichen Gesundheitsämtern. Schätzungen zufolge wurden zwischen 1934 und 1939 ca. 10 Mio. Untersuchungen dieser Art durchgeführt.[13]

Familienunterstützung

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Die Sicherstellung der Konsumgüterversorgung, Kriegsrenten oder die Entschädigung der Frauen für den Verdienstausfall ihrer nach Wiedereinführung der Wehrpflicht durch das Wehrgesetz[35] eingezogenen Männer sollten nach Kriegsbeginn die Massenloyalität festigen und ein Zusammenbrechen der „Heimatfront“ wie bei Ende des Ersten Weltkriegs verhindern.[8] Insofern war die Familienunterstützung zugleich „soziales Gebot“ und „militärische Notwendigkeit“.[36] „Die beiden Heere draußen und in der Heimat“ waren durch ihre familienmäßige Verbundenheit ein „unteilbares Ganzes“.[37]

Das Familienunterstützungsgesetz von 1936 gewährte insbesondere den Ehefrauen und Kindern Einberufener eine finanzielle Unterstützung zur Sicherung des notwendigen Lebensbedarfs.[38] So wie nach § 1 des Wehrgesetzes der Wehrdienst ein „Ehrendienst am Deutschen Volke“ war, entspreche die Fürsorge für die Angehörigen „einer vom Staat zu erfüllenden Ehrenpflicht der Volksgemeinschaft“.[39]

Die Familienunterstützung sollte die Fortführung des Haushalts auf dem Niveau des bisherigen Lebensstandards ermöglichen und war ausdrücklich „keine Leistung der öffentlichen Fürsorge“,[40] wenngleich die Kommunen den Unterstützungssatz an den örtlichen Richtsätzen der Fürsorge ausrichteten.[41][42]

Kriegswirtschaft

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Am 27. August 1939, vier Tage vor Beginn des Zweiten Weltkrieges (und drei Tage nach dem ursprünglichen Angriffsbefehl für den Überfall auf Polen), wurden mit Verordnung des Generalbevollmächtigten für die Wirtschaft Walther Funk Lebensmittelmarken und Bezugsscheine für Seife, Textilien, Hausbrandkohle, Schuhe und Konsumartikel eingeführt.[43] So sollte Verteilungsgerechtigkeit demonstriert werden. Schwer- und Schwerstarbeiter erhielten Zusatzrationen. Nach GoebbelsSportpalastrede, in der er zum totalen Krieg aufrief, verstärkten sich zwar die Einschränkungen in der Versorgung, aber erst im Winter 1944/45 lagen die Nahrungsmittelrationen statistisch unter dem Erhaltungs-Minimum von 1800 Kalorien pro Tag. Es wurde auf „greifbare ... neuartige Nahrungsmittel“ verwiesen: Raps, Rapskuchen und Rapsextraktionsschrot, Kastanien, Eicheln (für Eichelkaffee) oder Futterpflanzen als Massengemüse (Runkelrüben, Serradella, Klee, Luzerne). Für die Eiweißgrundlage sollten alle greifbaren warmblütigen Tiere geschlachtet und niedere Wildtiere gesammelt werden (Fische jeder Art, Frösche, Schnecken).[44] Bis dahin funktionierte die Versorgung der „Volksgenossen“ jedoch besser als im Ersten Weltkrieg.[45] Bedarfsreduzierung und Hunger wurden vor allem den ausgegrenzten Teilen der Bevölkerung wie den Gefängnis- und KZ-Insassen, Juden, Patienten psychiatrischer Einrichtungen, ausländischen Zwangsarbeitern und Kriegsgefangenen sowie der Bevölkerung in den abhängigen und eroberten Gebieten auferlegt.[46]

Im Gegensatz zum Ersten Weltkrieg fand während des Zweiten Weltkrieges bis zur Niederlage von Stalingrad keine totale Mobilmachung und Umstellung auf eine Kriegswirtschaft statt. Tatsächlich wurde in den zivilen Bereichen für eine lange Zeit fast unbeeindruckt vom Krieg weiter produziert. Möglich war das, da die Kriegswirtschaft auf das Prinzip der Blitzkriege fixiert war und auf eine Tiefenrüstung verzichtet wurde. Außerdem profitierte das Dritte Reich von den anfänglichen Erfolgen der Wehrmacht, die den Zugriff auf die Nahrungsmittel und Arbeitskräfte aus den besetzten Ländern ermöglichte.

Die Zerstörungen durch alliierte Luftangriffe auf Städte im Reichsgebiet führten ab 1943 zur staatlichen Erfassung und Verteilung von Wohnraum zugunsten sog. Luftkriegsbetroffener.[47]

Am Ende des Krieges brach die Industrie durch die Bombardierung der Infrastruktur (Eisenbahn) und Industrieanlagen und die fehlende Rohstoffversorgung zusammen, die Versorgung mit Lebensmitteln wurde problematisch, der Schwarzmarkt blühte auf.

  • Timothy Mason: Sozialpolitik im Dritten Reich. Arbeiterklasse und Volksgemeinschaft. Westdeutscher Verlag, Opladen 1977, ISBN 3-531-11364-X.
  • Marie-Luise Recker: Nationalsozialistische Sozialpolitik im Zweiten Weltkrieg. Oldenbourg, München 1985, ISBN 3-486-52801-7 (= Studien zur Zeitgeschichte, Band 29, zugleich ein Teil der Habilitationsschrift Westfälische Wilhelms-Universität Münster 1983).
  • Christoph Sachße, Florian Tennstedt: Der Wohlfahrtsstaat im Nationalsozialismus 1933–1945. Theorie und Praxis der sozialen Arbeit. Bonn: Arbeiterwohlfahrt Bundesverband 1992, S. 419–430.
  • Birthe Kundrus: Kriegerfrauen. Familienpolitik und Geschlechterverhältnisse im Ersten und Zweiten Weltkrieg. Hamburg, Christians 1995. ISBN 3-7672-1246-3. IV. Der Familienunterhalt im Zweiten Weltkrieg, S. 245 ff. PDF.
  • Manuela Neugebauer: Der Weg in das Jugendschutzlager Moringen: eine entwicklungspolitische Analyse nationalsozialistischer Jugendpolitik. Forum Verlag Godesberg, Mönchengladbach 1997, ISBN 3-930982-11-0 (= Schriftenreihe der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen, Band 28, zugleich Dissertation Universität Hannover 1996).
  • Walter Wangler: Sozialpolitik im Nationalsozialismus. In: Bürgschaft des inneren Friedens. Sozialpolitik in Geschichte und Gegenwart. VS Verlag für Sozialwissenschaften Wiesbaden, 1998, S. 92–130. ISBN 978-3-531-13207-5.
  • Pierre Ayçoberry: The Social History of the Third Reich, 1933–1945. The New Press, New York, NX 1999, ISBN 1-56584-549-8.
  • Michael Stolleis: Geschichte des Sozialrechts in Deutschland. Ein Grundriss. UTB / Lucius & Lucius, Stuttgart 2003, ISBN 978-3-8252-2426-4 (UTB) / ISBN 3-8282-0243-8 (Lucius).
  • Götz Aly: Hitlers Volksstaat. Raub, Rassenkrieg und nationaler Sozialismus. S. Fischer, Frankfurt am Main 2005, ISBN 3-10-000420-5.
  • Eckart Reidegeld: Staatliche Sozialpolitik in Deutschland. Band 2: Sozialpolitik in Demokratie und Diktatur 1918–1945. VS Verlag, Wiesbaden 2006, ISBN 978-3-531-14943-1, Kapitel 4: Staatliche Sozialpolitik im „Dritten Reich“.[48]
  • Daniela Liebscher: Freude und Arbeit: zur internationalen Freizeit- und Sozialpolitik des faschistischen Italien und des NS-Regimes. Böhlau / SH-Verlag, Köln 2009, ISBN 978-3-89498-181-5 (SH) / ISBN 978-3-412-22222-2 (Böhlau) (= Italien in der Moderne, Band 16, zugleich überarbeitete Dissertation an der Eberhard Karls Universität Tübingen 2004).
  • Benjamin Möckel: „Nutzlose Volksgenossen“? Der Arbeitseinsatz alter Menschen im Nationalsozialismus. Eine kulturhistorische und sozialgeschichtliche Untersuchung über den Altersdiskurs und die Sozialpolitik des Alters im Nationalsozialismus. Logos-Verlag, Berlin, 2010. ISBN 978-3-8325-2689-4.
  • Florian Wimmer: Die völkische Ordnung von Armut: Kommunale Sozialpolitik im nationalsozialistischen München. München im Nationalsozialismus. Kommunalverwaltung und Stadtgesellschaft. Wallstein Verlag, 2014.
  • Lukas Grawe: Sozialpolitik als nationalsozialistisches Propagandamittel während des Zweiten Weltkrieges. Geschichte und Gesellschaft 2021, S. 380–411.

Einzelnachweise

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  1. Sören Eden, Alexander Klimo: Kontinuitäten und Diskontinuitäten der deutschen Sozialpolitik bis 1945. Tagungsbericht der Unabhängige Historikerkommission zur Geschichte des Reichsarbeitsministeriums, Dezember 2014. PDF.
  2. Norbert Götz. “Volksgemeinschaftliche Sozialpolitik.” Beiträge zur Geschichte der Arbeiterbewegung 44 (2002) 3: 79–93.
  3. Norbert Götz. Ungleiche Geschwister: Die Konstruktion von nationalsozialistischer Volksgemeinschaft und schwedischem Volksheim. Baden-Baden: Nomos, 2001. 349–417.
  4. Unabhängige Historikerkommission zur Geschichte des Reichsarbeitsministeriums: 1. Jahrestagung: Kontinuitäten und Diskontinuitäten der deutschen Sozialpolitik bis 1945. Dezember 2014.
  5. Manfred G. Schmidt, Tobias Ostheim: Sozialpolitik in der Weimarer Republik. In: Manfred G. Schmidt, Tobias Ostheim, Nico A. Siegel, Reimut Zohlnhöfer (Hrsg.): Der Wohlfahrtsstaat. Eine Einführung in den historischen und internationalen Vergleich. Springer-Verlag, 2007, S. 131–143.
  6. Tobias Ostheim, Manfred G. Schmidt: Ein nationalsozialistischer Wohlfahrtsstaat? In: Manfred G. Schmidt, Tobias Ostheim, Nico A. Siegel, Reimut Zohlnhöfer (Hrsg.): Der Wohlfahrtsstaat. Eine Einführung in den historischen und internationalen Vergleich. Springer-Verlag, 2007, S. 144–152.
  7. Christoph Butterwegge: Mit dem Sozialstaat stirbt die Demokratie. Die Geschichte der Weimarer Republik als warnendes Beispiel. PDF, abgerufen am 3. Dezember 2024.
  8. a b c d Nationalsozialistische Sozialpolitik und der „moderne Krieg“. In: Birthe Kundrus: Kriegerfrauen. Familienpolitik und Geschlechterverhältnisse im Ersten und Zweiten Weltkrieg. Hamburg, 1995, S. 224–228.
  9. Das 25-Punkte-Programm der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei [vom 24. Februar 1920] auf documentarchiv.de, abgerufen am 15. Januar 2025.
  10. Die Verfassung für das Winterhilfswerk des Deutschen Volkes vom 24. März 1937, RGBl. S. 423
  11. Andreas Beckmann: Geschichte der „Deutschen Arbeitsfront“: Eine der letzten großen Lücken in der NS-Forschung. Deutschlandfunk, 12. Januar 2023.
  12. Abschnitt II Art. 7 § 1 des Gesetzes über den Aufbau der Sozialversicherung vom 5. Juli 1934, RGBl. S. 577
  13. a b c d e f g h i Christoph Sachße, Florian Tennstedt: Der Wohlfahrtsstaat im Nationalsozialismus 1933–1945. 1992, S. 419 ff.
  14. Vgl. Wolfgang Ayaß: "Asoziale" im Nationalsozialismus, Stuttgart 1995.
  15. a b Dietmar Petzina: Die Mobilisierung deutscher Arbeitskräfte vor und während des Zweiten Weltkriegs. Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte 1970, S. 443–455. PDF.
  16. Ute Vergin: Die nationalsozialistische Arbeitseinsatzverwaltung und ihre Funktionen beim Fremdarbeiter(innen)einsatz während des Zweiten Weltkriegs. Univ.-Diss., Osnabrück 2008 (Volltext).
  17. Jahresbericht der Reichs-Kredit-Gesellschaft Deutschlands wirtschaftliche Lage an Jahreswende 1935/36 (Memento vom 22. März 2014 im Internet Archive) in der Ausgabe Februar 1936 der Weißen Blätter, S. 60.
  18. Verordnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung vom 22. Juni 1938, RGBl. S. 652 und vom 13. Februar 1939, RGBl. S. 206.
  19. RGBl. S. 1685
  20. Verordnung über die Meldung von Männern und Frauen für Aufgaben der Reichsverteidigung vom 27. Januar 1943, RGBl. I S. 67
  21. Verordnung zur Freimachung von Arbeitskräften für kriegswichtigen Einsatz vom 29. Januar 1943, RGBl. I S. 75
  22. RGBl. 1933 I S. 285
  23. Günter Morsch: Streik im „Dritten Reich“. Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte 1988, S. 649 ff., 667, 669.
  24. Günter Morsch: Streik im „Dritten Reich“. Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte 1988, S. 649 ff., 678 f.
  25. siehe aber Streiks und Arbeitsniederlegungen 1936/37. Eine quantitative Auswertung. Günter Morsch: Streik im „Dritten Reich“. Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte 1988, S. 649 ff., 683 ff.
  26. Günter Morsch: Streik im „Dritten Reich“. Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte 1988, S. 649 ff., 672 ff.
  27. Marc von Miquel: Ortskrankenkassen im „Dritten Reich“. Mitteilungsblatt des Instituts für soziale Bewegungen, Ruhr-Universität Bochum 2007, S. 61–76.
  28. Die Rentenversicherung in der Zeit des Nationalsozialismus. Sozialer Fortschritt, Band 68, Heft 2–3, 2019, S. 91–251. (Inhaltsverzeichnis).
  29. Sebastian Knolljung: Geschichte der Selbstverwaltung in der Unfallversicherung (Teil II). DGUV forum 3/2024, abgerufen am 12. Januar 2025.
  30. Helmuth Trischier: „An der Spitze der deutschen Lohnarbeiterschaft.“ Der Bergmann im Spannungsfeld von nationalsozialistischer Arbeitsideologie und bergbaulicher Tradition. Der Anschnitt 1989, S. 29–37.
  31. Abschnitt I des Gesetzes über den Aufbau der Sozialversicherung vom 5. Juli 1934, RGBl. S. 577.
  32. Mitteilung an die Mitarbeiter der Vertrauensärztlichen Dienststelle Saarlandstraße vom 19. Februar 1943, zitiert bei Elfriede Paul: Ein Sprechzimmer der Roten Kapelle, Berlin 1981, Militärverlag, S. 219.
  33. Herwart Vorländer: NS-Volkswohlfahrt und Winterhilfswerk des Deutschen Volkes. Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte 1986, S. 341–380.
  34. RGBl. S. 531
  35. Wehrgesetz vom 21. Mai 1935, RGBl. S. 609
  36. Gerhard Albrecht: Die Unterstützung der Familien Einberufener. Jahrbuch für Nationalökonomie und Statistik 1940, S. 66–84.
  37. Marie-Elisabeth Lüders: Das unbekannte Heer. Frauen kämpfen für Deutschland 1914–1918. Berlin, 1937, S. 43–44.
  38. Gesetz über die Unterstützung der Angehörigen der einberufenen Wehrpflichtigen und Arbeitsdienstpflichtigen (Familienunterstützungsgesetz) vom 30. März 1936, RGBl. S. 327
  39. Kommentar zum Familienunterstützungsrecht. Veröffentlichungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Leipzig, 1937, S. 47–48.
  40. § 1 Abs. 2 Familienunterstützungsgesetz
  41. Bekanntmachung der neuen Fassung der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 1. August 1931, RGBl. S. 441
  42. Die neuen Bestimmungen der Familienunterstützung. In: Birthe Kundrus: Kriegerfrauen. Familienpolitik und Geschlechterverhältnisse im Ersten und Zweiten Weltkrieg. Hamburg, 1995, S. 234–244.
  43. Verordnung zur vorläufigen Sicherstellung des lebenswichtigen Bedarfs des deutschen Volkes vom 27. August 1939, RGBl. I S. 1498
  44. Aus den Richtlinien von Ernst-Günther Schenck, Inspekteur für Truppenverpflegung und -ernährung, an die Leiter der „Gauämter für Volksgesundheit“ der NSDAP vom 5. April 1945 über die Ernährungsfrage, zitiert in: Die Befreiung Berlins 1945, hrsg. u. eingel. von Klaus Scheel, Berlin 1975, S. 60 f.
  45. Christoph Buchheim: Der Mythos vom „Wohlleben“. Der Lebensstandard der deutschen Zivilbevölkerung im Zweiten Weltkrieg. Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte 2010, S. 299–328. PDF.
  46. Lebenshaltung, Überlebensarbeit und Politik im Zweiten Weltkrieg. In: Birthe Kundrus: Kriegerfrauen. Familienpolitik und Geschlechterverhältnisse im Ersten und Zweiten Weltkrieg. Hamburg, 1995, S. 309–321.
  47. vgl. Verordnung zur Wohnraumversorgung der luftkriegsbetroffenen Bevölkerung vom 21. Juni 1943, RGBl. S. 355
  48. eingeschränkte Vorschau auf Google books