Appellationsgericht Naumburg – Wikipedia
Das Appellationsgericht Naumburg war zwischen 1849 und 1879 ein preußisches Appellationsgericht mit Sitz in Naumburg (Saale).
Geschichte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die „Verordnung über die Aufhebung der Privatgerichtsbarkeit und des eximierten Gerichtsstandes sowie über die anderweitige Organisation der Gerichte“ vom 2. Januar 1849[1] hob dann auch die Patrimonialgerichtsbarkeit auf. Gleichzeitig wurde das Appellationsgericht Naumburg geschaffen. Dem Appellationsgericht Naumburg waren die Kreisgerichte nachgelagert, die grundsätzlich je Landkreis eingerichtet wurden. Dem Appellationsgericht Naumburg war das Oberappellationsgericht Berlin übergeordnet.
Mit den Reichsjustizgesetzen wurden die Gerichte im Deutschen Reich vereinheitlicht. Das Appellationsgericht Naumburg wurde 1879 aufgehoben. Neu eingerichtet wurde nun das Landgericht Halle im Bezirk des Oberlandesgerichtes Naumburg.
Sprengel
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Sprengel des Appellationsgerichtes Naumburg umfasste den Regierungsbezirk Merseburg ohne einen Teil des Mansfelder Gebirgskreises und die Kreise Erfurt, Langensalza, Schleusingen, Weißensee und Ziegenrück aus dem Regierungsbezirk Erfurt. Es bestanden dort 16 (später 15) Kreisgerichte in vier Schwurgerichtsbezirken.
Das Kreisgericht Weißenfels wurde Anfang der 1850er Jahre in eine Gerichtskommission des Kreisgerichts Naumburg umgewandelt, dessen Gerichtskommission in Hohenmölsen kam zum Kreisgericht Zeitz.
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- H. A. Fecht: Die Gerichts-Verfassungen der deutschen Staaten, 1868, S. 146 f., Digitalisat
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Verordnung über die Aufhebung der Privatgerichtsbarkeit und des eximirten Gerichtsstandes sowie über die anderweitige Organisation der Gerichte von 2. Januar 1849 (PrGS S. 1–13; insbes. §§ 18, 24–26, erlassen in Ausführung von Art. 88 der Verfassung von 1848)